Strommarkt und Förderung der erneuerbaren Energien: Verordnungen gehen in Vernehmlassung

Bern, 27.06.2007 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zu zwei Verordnungsentwürfen eröffnet. Die neue Stromversorgungsverordnung konkretisiert die Bedingungen, zu welchen die Elektrizitätsnetze von Dritten genutzt werden dürfen, sowie das dafür zu leistende Entgelt. Die revidierte Energieverordnung legt die Vergütungen für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien fest. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Oktober 2007.

Das Parlament hat am 23. März 2007 das Stromversorgungsgesetz verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft - bisher unbenutzt - bis zum 12. Juli 2007.  Das Stromversorgungsgesetz schafft die Voraussetzungen für eine schrittweise Öffnung des schweizerischen Strommarktes und die Stärkung der Versorgungssicherheit. Mit der im Anhang des Stromversorgungsgesetzes enthaltenen Revision des Energiegesetzes wird die kostendeckende Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien eingeführt.

Stromversorgungsverordnung

Der Anspruch auf Nutzung des Elektrizitätsnetzes (Netzzugang) ist Voraussetzung für einen offenen Strommarkt. Die Stromversorgungsverordnung konkretisiert die im Stromversorgungsgesetz enthaltenen Bedingungen für den Netzzugang und das Entgelt für die Netznutzung. Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh können einmal pro Jahr in den freien Markt eintreten. Einmal frei, immer frei: mit dem Eintritt des Endverbrauchers in den freien Markt entfällt die gesetzliche Lieferpflicht seines bisherigen Versorgers endgültig.

Der neu zu schaffende Regulator, die Elektrizitätskommission (ElCom), hat die Kompetenz, die Netznutzungsentgelte und Elektrizitätstarife zu überprüfen und zur Kompensation von ungerechtfertigten Gewinnen Absenkungen anzuordnen. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, sind transparente Kostenrechnungen unerlässlich.

Der Verordnungsentwurf ist bewusst schlank gehalten. Es werden nur die wesentlichen Grundsätze festgelegt. Die technischen und administrativen Einzelheiten sollen von den Netzbetreibern geregelt werden (Subsidiaritätsprinzip).

Änderungen zur Energieverordnung

In der revidierten Energieverordnung werden die Vergütungssätze für Elektrizität aus erneuerbaren Energien pro Anlagentyp festgelegt. Mit dieser Vergütung wird der ökologische Mehrwert grundsätzlich abgegolten. Die eingespeiste Elektrizität kann damit nicht mehr als "grüne Elektrizität" gehandelt werden. Es steht den Produzenten allerdings frei, auf die neue Einspeisevergütung zu verzichten und die Elektrizität am freien Markt zu verkaufen.

Die Kosten dürfen für den Endverbraucher die gesetzlich vorgesehenen Gesamtkosten von 0,6 Rp./kWh nicht überschreiten. Dazu sieht der Verordnungsentwurf ein Melde- und Bescheidverfahren für Projekte vor. Der Projektant erhält einen verbindlichen Entscheid und somit Planungssicherheit.

Die Änderungen enthalten auch Vorschriften zu wettbewerblichen Ausschreibungen für CO2- und Energieeffizienzmassnahmen, zum Gebäudebereich und zu Risikobürgschaften für Geothermieanlagen. Gleichzeitig sind verschärfte Anforderungen an netzbetriebene elektrische Haushaltslampen vorgesehen, um den Stromverbrauch zu drosseln.

Vorgesehenes Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, Teile der Stromversorgungsverordnung und der revidierten Energieverordnung per 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen. Dazu gehören z.B. die Bestimmungen über die Versorgungssicherheit und die verschärften Anforderungen an Haushaltslampen. Hingegen ist es aus technischen Gründen nicht möglich, den Anspruch auf Netzzugang und die kostendeckende Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien bereits auf Anfang 2008 in Kraft zu setzen. Das dazu notwendige Bilanzgruppenmodell, die Informations- und Datenprozesse werden dann noch nicht betriebsbereit sein. Diese Bestimmungen sollen daher erst am 1. Oktober 2008 in Kraft treten.

Die Vernehmlassung der Verordnungen dauert bis zum 15. Oktober 2007.

Vernehmlassungsunterlagen: www.bfe.admin.ch


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 031 322 56 75 / 079 763 86 11



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