Bundesrat erteilt atomrechtliche Bewilligungen

Bern, 03.12.2004 - Der Bundesrat hat heute vier atomrechtliche Bewilligungen erteilt. Kernkraftwerk Beznau II: Unbefristete Betriebsbewilligung Der Bundesrat hat das Gesuch der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) für eine unbefristete Betriebsbewilligung gutgeheissen. Dies entschied er gestützt auf die Beurteilung der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA). Sollten die Voraussetzungen für den sicheren Betrieb des KKW Beznau II einmal nicht mehr gegeben sein, kann es jederzeit ausser Betrieb genommen werden.

Der Bundesrat verzichtet insbesondere aus folgenden Gründen auf eine Befristung:

Der Bundesrat verzichtet insbesondere aus folgenden Gründen auf eine Befristung:

  • Kernkraftwerke können unabhängig von einer Befristung nur solange betrieben werden als ihre Sicherheit gewährleistet ist. Erfüllt ein Kernkraftwerk die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr, kann es aus Sicherheitsgründen jederzeit ausser Betrieb genommen bzw. die Bewilligung entzogen werden. Kriterien für die Ausserbetriebnahme, so genannte Abschaltkriterien, sind in der neuen Kernenergieverordnung enthalten. 
  • Das noch geltende Atomgesetz sieht für atomrechtliche Betriebsbewilligungen keine Befristung vor, schliesst eine solche aber nicht aus. Nach dem neuen Kernenergiegesetz, das am 1. Februar 2005 in Kraft treten wird, ist die Betriebsbewilligung grundsätzlich unbefristet zu erteilen, eine Befristung jedoch aus Sicherheitsgründen zulässig. Für das Kernkraftwerk Beznau II liegen keine Gründe vor, die eine Befristung erforderlich machen würden.
  • Die Kernkraftwerke Beznau I, Gösgen und Leibstadt verfügen über unbefristete Betriebsbewilligungen. Demgegenüber waren die Betriebsbewilligungen für die Kernkraftwerke Beznau II und Mühleberg von Anfang an befristet. Die Praxis für die Kernkraftwerke ist somit nicht einheitlich. Für die Frage der Aufhebung der Befristung kann damit nicht nur auf die Situation des Kernkraftwerks Beznau II abgestellt werden. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil das baugleiche Kernkraftwerk Beznau I über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügt.
  • Eine unbefristete Betriebsbewilligung erhöht die Motivation des Betreibers für längerfristige Investitionen in Nachrüstungen und es ist einfacher, qualifiziertes Personal zu gewinnen. Sie lässt der Betreiberin Raum für eine längerfristige Planung der Investitionen für die Anlage, was im Interesse eines hohen Sicherheitsniveaus liegt.

Änderung der Betriebsbewilligung für das Bundeszwischenlager Der Bundesrat hat das Gesuch des Paul Scherrer Instituts (PSI) um Einlagerung weiterer Gebindearten und um den Verzicht auf die Begrenzung der Abfallaktivität im Bundeszwischenlager für radioaktive Abfälle (BZL) gutgeheissen.

Das BZL dient der Lagerung von radioaktiven Abfällen aus Medizin, Industrie und Forschung. In der Betriebsbewilligung vom 16. September 1987 wurde festgehalten, dass das BZL ein oberirdisches Zwischenlager mit festgelegten Kapazitäten für zwei Gebindetypen und Komponenten sei. Die Kapazitäten wurden im Sicherheitsbericht definiert. Das Aktivitätsinventar der einzulagernden radioaktiven Abfälle beruhte auf Schätzungen. Um eine grössere Flexibilität bei der Abfallbewirtschaftung zu erreichen und um das BZL optimaler zu nutzen, beantragte das PSI am 20. April 2001, im BZL weitere Gebindearten einlagern zu dürfen und auf die Begrenzung der Abfallaktivität zu verzichten. Stattdessen soll der Nachweis erbracht werden, dass die Schutzziele der Strahlenschutz­verordnung und die Anforderungen an die Gebinde eingehalten werden. Gestützt auf die Begutachtung durch die HSK und die KSA kommt der Bundesrat zum Schluss, dass mit den vorgesehenen Auflagen der sichere Betrieb des BZL gewährleistet werden kann.

Kernkraftwerk Leibstadt: Bewilligung zur Entnahme und Einleitung
von Kühlwasser
Der Bundesrat hat das Gesuch der Kernkraftwerk Leibstadt AG um Entnahme und Einleitung von Kühlwasser aus dem beziehungsweise in den Rhein gutgeheissen.

Für die Entnahme und die Einleitung von Kühlwasser braucht das Kernkraftwerk Leibstadt eine fischereirechtliche und eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Bundesrates. Gestützt auf die Stellungnahme des BUWAL kommt er zum Schluss, dass die eingeleitete Kühlwassermenge im Verhältnis zur Wasserführung des Rheins unwesentlich ist und die Fische und die übrige Flussfauna nicht gefährdet. Die Sicherheit des Kernkraftwerkes ist durch die Entnahme und die Einleitung des Kühlwassers nicht tangiert, da keine baulichen Massnahmen vorgenommen werden. Der Bundesrat hat daher heute die entsprechenden Bewilligungen erteilt. Die ebenfalls erforderliche Wasserentnahmekonzession des Kantons Aargau läuft am 31. Dezember 2004 ab. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat der KKL AG daher am 17. November 2004 eine neue Konzession erteilt.

Lucens: Aufhebung der atomrechtlichen AufsichtDer Bundesrat hat heute das Gesuch der Nationalen Gesellschaft zur Förderung der industriellen Atomtechnik (NGA) um Aufhebung der Aufsicht für die Parzelle 925 in Lucens gutgeheissen. Nach einem Unfall im Jahre 1969 musste das Versuchsatomkraftwerk Lucens stillgelegt werden. Nach Abschluss der Stilllegungsarbeiten hat der Bundesrat 1995 für einen Teil der ehemaligen Anlage die atomrechtliche Aufsicht aufgehoben. Für die Parzelle 925, auf der noch Behälter mit radioaktiven Abfällen lagerten, wurde die Aufsicht aufrechterhalten. Nach dem Abtransport dieser Abfälle ins Zentrale Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen im September 2003 hat die NGA ein Gesuch um Aufhebung der atomrechtlichen Aufsicht für das erwähnte Grundstück eingereicht. Gestützt auf das Gutachten der HSK kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die nötigen Stilllegungsarbeiten vorgenommen wurden und die gemessenen Werte der radioaktiven Strahlung der natürlich vorkommenden radioaktiven Strahlung entsprechen. Er hat daher der Aufhebung der atomrechtlichen Aufsicht zugestimmt. Die Entscheiddispositive der vier atomrechtlichen Bewilligungen werden im Bundesblatt vom 21. Dezember 2004 veröffentlicht. Die vollständigen Entscheide werden zur Einsichtnahme bei der Staatskanzlei des jeweiligen Standortkantons, bei den Standortgemeinden und beim Bundesamt für Energie vom 21. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 öffentlich aufgelegt.

 


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, Tel. 031 322 56 75 / 079 763 86 11


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