Gesetzliche Grundlagen zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes im ordentlichen Verfahren

Bern, 26.11.2003 - Die gesetzlichen Grundlagen für die Öffnung des Elektrizitätsmarktes sollen zügig, aber im ordentlichen Verfahren erarbeitet werden. Dies erklärte Bundesrat Moritz Leuenberger am Mittwoch. Aufgrund von Äusserungen des Bundesamtes für Energie (BFE) war der Eindruck entstanden, das UVEK prüfe den Erlass von Regelungen auf dem Dringlichkeitsweg. Dies trifft nicht zu.

Das Bundesamt für Energie (BFE) veröffentlichte am Dienstag, 25. November 2003 seinen Bericht zum Blackout in Italien und forderte verschiedene Massnahmen. Auch aus Sicht des UVEK braucht es möglichst bald Instrumente, um Stromflüsse gegen innen und aussen koordinieren und die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Dies sind insbesondere

  • ein Regulator: Er soll als gleichberechtigter Partner zusammen mit den benachbarten Ländern sowie der EU-Kommission den Markt regeln und kontrollieren.
  • eine Netzgesellschaft als unabhängige Betreiberin der Übertragungsnetze

    Dringlichkeitsrecht ist indessen unnötig, ja sogar kontraproduktiv. Ziel des Bundesrates ist eine geordnete Marktöffnung, die in einem Gesetz geregelt ist.


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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