Neue Verordnung für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Bern, 07.12.2007 - Die bisherigen Verordnungen und Reglemente des Stilllegungsfonds für Kernanlagen und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke werden ab dem 1. Februar 2008 zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Wichtigste Neuerungen sind die Erhöhung der angenommenen Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 40 auf 50 Jahre als Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Fondsbeiträge sowie die Vorgabe einer Anlagerendite und Teuerungsrate. Die längere Betriebsdauer führt zu Überschüssen in den beiden Fonds, die den Betreibern der Kernkraftwerke zurückerstattet werden müssen.

Die Erzeuger von radioaktiven Abfällen sind gesetzlich verpflichtet, diese auf eigene Kosten sicher zu beseitigen. Entsorgungskosten, die während dem Betrieb der Kernkraftwerke anfallen, wie Untersuchungen der Nagra oder der Bau von Zwischenlagern, müssen von den Betreibern laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: Den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet.

Stilllegungsfonds für Kernanlagen

Dieser Fonds stellt die Finanzierung der Kosten für die Stilllegung und den Abbruch der Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden radioaktiven Abfälle sicher. Die Stilllegungskosten für die fünf schweizerischen Kernkraftwerke und das Zentrale Zwischenlager in Würenlingen belaufen sich auf rund 1,9 Milliarden Franken (Preisbasis 1.1.2001*). Per Ende 2006 betrug das angesammelte Fondskapital 1,324 Milliarden Franken.

Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke

Dieser Fonds deckt die Kosten, die nach der Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente anfallen. Die Entsorgungskosten belaufen sich auf rund 11,8 Milliarden Franken (Preisbasis 1.1.2001*, ohne Kosten für Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung). Ein Teil dieser Kosten, beispielsweise für Untersuchungen der Nagra, fällt bereits während dem Betrieb der Kernkraftwerke an und muss von den Betreibern laufend bezahlt werden. Per Ende 2006 betrug das angesammelte Fondskapital 3,030 Milliarden Franken.

Wichtigste Änderungen und Neuerungen

Nur noch eine Verordnung: Das Kernenergiegesetz (KEG) vom 21. März 2003 regelt wichtige Bestimmungen zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die vorher in den Verordnungen oder Reglementen der Fonds enthalten waren. Dadurch wird eine Revision erforderlich, mit der die bisherigen zwei Verordnungen und Reglemente zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt werden. Es bestehen jedoch weiterhin zwei getrennte Fonds.

Beobachtungsphase für geologische Tiefenlager: Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle müssen vor dem endgültigen Verschluss während einer Beobachtungsphase überwacht werden (Artikel 39 KEG). Als Berechnungsgrundlage für die dabei anfallenden, zusätzlichen Kosten wird für die Beobachtungsphase eine Dauer von 50 Jahren angenommen.

Betriebsdauer der Kernkraftwerke: Auch für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Kernkraftwerke braucht es eine Berechnungsgrundlage und damit eine Annahme zur Betriebsdauer dieser Anlagen.

Für die Kernkraftwerke Beznau I und II, Gösgen und Leibstadt, die alle über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügen, wird neu eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen (bisher 40 Jahre). Falls eines dieser Werke länger als 50 Jahre betrieben werden kann, kann das zuständige Departement die Berechnungsgrundlage entsprechend anpassen. Die Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg ist bis 2012 befristet. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine allfällige Verlängerung dieser Bewilligung, wird für Mühleberg wie bisher eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen.

Die in der neuen Verordnung angenommene Betriebsdauer hat keinen Zusammenhang:

  • mit der tatsächlichen Betriebsdauer der Kernkraftwerke. Diese können im Rahmen der erteilten Bewilligungen solange betrieben werden, wie ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • mit energiepolitischen Grundsatzentscheiden über die weitere Nutzung der Kernenergie in der Schweiz.

Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage sind die durch die Fonds zu deckenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten tiefer. Hingegen fallen für die Betreiber während den zusätzlichen 10 Betriebsjahren entsprechend höhere Kosten an. Dies aus folgenden Gründen:

  • Die Entsorgungskosten, welche in den 10 zusätzlichen Betriebsjahren anfallen, werden nicht mehr über den Fonds finanziert, sondern müssen direkt von den Betreibern bezahlt werden.
  • Die Verschiebung der Stilllegung um 10 Jahre führt aufgrund des Verhältnisses zwischen Zins und Teuerung zu einer Überkapitalisierung im Stilllegungsfonds.

Die Überschüsse müssen den Betreibern in angemessener Frist zurückerstattet werden. Aktuelle Berechnungen gehen von 600 bis 700 Millionen Franken aus. Die Verwaltungskommission wird 2008 über die Modalitäten der Rückerstattung entscheiden.

Anlagerendite und Teuerungsrate: Wesentliche Grundlagen für die Berechnung der zu bezahlenden Beiträge sind die Anlagerendite und die Teuerungsrate. In der neuen Verordnung werden eine Anlagerendite von 5 % (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren) und eine Teuerungsrate von 3 % festgelegt. Diese Werte entsprechen den bisherigen Werten, welche bis anhin durch die Verwaltungskommission festgelegt wurden.

Revisionsstelle: Als Revisionsstelle für die Amtsperiode 2008 bis 2011 hat der Bundesrat die PricewaterhouseCoopers AG in Bern gewählt.

* Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden zurzeit im Rahmen der periodisch stattfindenden Neuberechnung überprüft.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 031 322 56 75 / 079 763 86 11



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