Kernkraftwerk Mühleberg: UVEK begrüsst Entscheid des Bundesgerichts über Betriebsbefristung

Bern, 12.02.2008 - Für die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg ist nicht das gleiche Verfahren wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Kernenergiegesetz (KEG) durchzuführen. Das UVEK hat das entsprechende Gesuch der BKW nach den Regeln über die Wiedererwägung von Verfügungen zu behandeln. Dies hat heute das Bundesgericht entschieden. Es wies damit eine entsprechende Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ab. Dennoch begrüsst das UVEK dieses Urteil, denn es schafft für alle Beteiligten klare Verhältnisse.

Am 28. Oktober 1998 hatte der Bundesrat die befristete Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg bis zum 31. Oktober 2012 verlängert. Nachdem das neue Kernenergiegesetz (KEG) in Kraft getreten war, beantragte die BKW FMB Energie AG als Betreiberin des Kraftwerks, die Befristung sei zu widerrufen, da diese durch das KEG obsolet geworden sei. Im Juni 2006 lehnte es das UVEK ab, auf dieses Begehren einzutreten. Es argumentierte, dass für die Aufhebung der Befristung das gleiche Verfahren zu durchlaufen sei wie für wesentliche bauliche Veränderungen einer Anlage. Die BKW AG zog diesen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht weiter, das ihre Beschwerde schützte. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass es für die Aufhebung der Befristung nicht das gleiche Verfahren wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung brauche; das UVEK habe über das Gesuch der BKW nach den Regeln über die Wiedererwägung einer bestehenden Verfügung zu entscheiden. Das UVEK focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an, welches die Beschwerde heute abwies.

Das UVEK begrüsst diesen Entscheid. Denn er schafft Klarheit über das massgebende Verfahren für den Entscheid über die Aufhebung der Befristung.

 Wäre das UVEK dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne diese Bestätigung durch das oberste Gericht gefolgt, wäre damit zu rechnen gewesen, dass Betroffene dem UVEK später Verfahrensmängel vorwerfen und seinen Entscheid bis vor das Bundesgericht weiter ziehen. Hätte das Bundesgericht dann eine solche Beschwerde geschützt, hätte es passieren können, dass die befristete Bewilligung ausläuft, bevor über das Gesuch der BKW um Aufhebung der Befristung rechtskräftig entschieden worden wäre. Dieses Risiko wollte das UVEK mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht vermeiden.


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