Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Obligationenrechts (Miete)

Grenchen, 27.02.2008 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bei den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen bis 31. Mai 2008 das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf einer Änderung des Obligationenrechts bezüglich Miete durchzuführen.

Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesänderung betrifft neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen: Die Mietzinse sollen in Zukunft der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise folgen und nicht mehr vom Verlauf der Hypothekarzinsen abhängig sein. Dieser Wechsel von einem Modell der Kostenmiete zu einem Indexsystem soll die Mietzinsgestaltung vereinfachen und transparenter machen. Die Missbräuchlichkeit von Anfangsmietzinsen soll anhand von Vergleichsmieten überprüft werden. Dagegen erfahren die geltenden Bestimmungen des Kündigungsschutzes keine Änderung.

Durch die Abkoppelung der Mietzinse von der Hypothekarzinsentwicklung und die Anpassung an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise können Ausschläge infolge einer Erhöhung oder Senkung der Hypothekarzinssätze vermieden werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf erlaubt es den Vermietenden, den Mietzins höchstens einmal jährlich an die Teuerungsentwicklung anzupassen. Bei gesunkenem Indexstand ist der Mietzins entsprechend herabzusetzen. Des Weiteren soll die Vereinbarung spezieller Anpassungsregeln wie gestaffelte Mietzinse oder die Umsatzmiete bei Geschäftsräumen weiterhin möglich sein. Auch Mietzinsanpassungen gestützt auf Mehrleistungen der Vermieterschaft bleiben zulässig.

Eine Überprüfung der Missbräuchlichkeit des Mietzinses soll neu nur noch unmittelbar nach Vertragsabschluss, d.h. für Anfangsmietzinse möglich sein. Deren Angemessenheit soll anhand von Vergleichsmieten ermittelt werden. Ferner soll eine Handänderung der Liegenschaft nicht mehr zu einer Mietzinserhöhung berechtigen und für Mietzinserhöhungen gestützt auf wertvermehrende Arbeiten gälte eine einjährige Sperrfrist, sofern diese bei Vertragsabschluss nicht angekündigt wurden.

Schliesslich sehen die Übergangsbestimmungen eine zeitlich flexible Einführung der neuen Mietzinsregeln vor. Vermietende können demnach während längstens fünf Jahren die Mietzinsanpassungen nach bisherigem Recht vornehmen, solange der hypothekarische Referenzzinssatz den Wert von 4,5 Prozent nicht übersteigt.

Die Vorschläge für eine Gesetzesänderung stützen sich auf eine Einigung, die die Organisationen der Mietenden und Vermietenden in der Schweiz am 13. November 2007 an einer Gesprächsrunde unter der Leitung von Bundesrätin Doris Leuthard erzielt haben. Der Einigung waren mehrmonatige Verhandlungen unter der Federführung des Bundesamtes für Wohnungswesen vorausgegangen.


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