Die Armee ist öffentlich – Eine Klarstellung

Bern, 10.01.2006 - Rassistische Handlungen, die innerhalb der Armee getätigt werden, gelten grundsätzlich als öffentlich. Die Militärjustiz wendet dabei die Grundsätze des Bundesgerichts an. Rassismus wird von der Militärjustiz in keiner Form toleriert und mit allen gesetzlichen Mitteln verfolgt.

Ein Bericht von Radio DRS in den heutigen Morgennachrichten hat den Eindruck erweckt, dass die Schweizer Militärjustiz die Armee gesamthaft zur «Privatsache» erkläre und dass deshalb der Tatbestand der Rassendiskriminierung wegen fehlender Öffentlichkeit nie erfüllt sei. Dieser Eindruck ist unzutreffend.

Der Untersuchungsrichter des Militärgerichts 2 hat im Rahmen einer vorläufigen Beweisaufnahme dem zuständigen Kommandanten beantragt, das Verfahren gegen vier Angehörige seiner Rekrutenschule einzustellen und eine disziplinarische Bestrafung vorzunehmen, da der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt sei. Er begründete diesen Antrag unter anderem mit der fehlenden Öffentlichkeit der fraglichen Handlungen.

Der Oberauditor der Schweizer Armee hält dazu folgendes fest:

  1. Die Praxis der Militärjustiz zum Tatbestand der Rassendiskriminierung unterscheidet sich nicht von der derjenigen der zivilen Strafjustiz und insbesondere auch nicht von derjenigen des Schweizerischen Bundesgerichts. Dies belegt auch der jüngste Entscheid eines Militärgerichts aus dem Jahr 2005, der einen Wehrmann wegen Rassendiskriminierung zu einer Gefängnisstrafe verurteilte.
  2. Dies gilt auch für den Begriff der Öffentlichkeit. Gemäss dem Gesetzeswortlaut müssen die rassendiskriminierenden Handlungen öffentlich erfolgen, damit sie strafbar sind. Dies kann selbstverständlich auch innerhalb einer Kaserne der Fall sein. Die Öffentlichkeit ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die rassistischen Handlungen ausschliesslich von Angehörigen der Armee wahrgenommen wurden. Auch hier besteht kein Unterscheid zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Gegensatz zur Berichterstattung von Radio DRS ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die vier beschuldigten Personen noch nicht abgeschlossen ist. Der Entscheid liegt nun beim zuständigen Schulkommandanten. Dieser kann die Einleitung eines formellen Strafverfahrens befehlen. Zusätzlich kann auch der Oberauditor der Armee, nach Einsicht in die Akten, die Eröffnung einer Voruntersuchung anordnen, die ebenfalls zu einer gerichtlichen Überprüfung der Beurteilung des Untersuchungsrichters führen würde.

Die Militärjustiz unternimmt alles, um mit den ihr vom Gesetz gegebenen Mitteln rassendiskriminierende Handlungen zu ahnden und dadurch auch solchen vorzubeugen. Dies belegt die bisherige Praxis und wird sich auch in Zukunft nicht ändern.


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