Neue Massnahmen gegen hohe Strompreise: Bundesrat revidiert Verordnung

Bern, 05.12.2008 - Der Bundesrat hat heute eine Revision der Stromversorgungsverordnung verabschiedet, mit der die angekündigten Strompreiserhöhungen per 1. Januar 2009 gedämpft werden sollen. Die Revision betrifft insbesondere die Kosten für die Reserveenergie und die Netznutzung und reduziert die Gewinne, die durch die Aufwertung der Netze erzielt wurden. Die neuen Bestimmungen bewirken Einsparungen von rund einer halben Milliarde Franken oder rund 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Dies entspricht einer Reduktion der durchschnittlichen Strompreiserhöhungen um 40 Prozent wie es Bundesrat Moritz Leuenberger am 24. Oktober 2008 angekündigt hatte. Allfällige weitergehende Anpassungen der rechtlichen Grundlagen will der Bundesrat nach Vorliegen der ersten Entscheide der Elektrizitätskommission und einer Auswertung der praktischen Erfahrungen mit der Strommarktöffnung in Angriff nehmen.

Die in den letzten Monaten angekündigten Strompreiserhöhungen haben in Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit zu teils heftigen Reaktionen geführt. In der Folge wurde von parlamentarischen Kommissionen und der Wirtschaft eine Reihe von Vorschlägen zur Dämpfung der Strompreiserhöhungen präsentiert. Parallel dazu wurde auch das zuständige Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aktiv und diskutierte am 24. Oktober 2008 anlässlich einer Aussprache zwischen Bundesrat Moritz Leuenberger und Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden mögliche Lösungen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Aussprache hat das Bundesamt für Energie einen Vorentwurf zur Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV) erarbeitet, der am 12. November 2008 den Kantonen und Gemeinden, den Parteien, der Wirtschaft sowie den Konsumentenverbänden und Regulatoren im Rahmen einer konferenziellen Anhörung vorgelegt wurde. Daraus wurden für die heute vom Bundesrat verabschiedete Revision der StromVV Massnahmen erarbeitet, die in der Praxis einfach zu vollziehen sind, eine flächendeckende Wirkung haben und zu einer kurzfristig wirksamen Strompreisreduktion führen.

Die Revision der StromVV beschränkt sich auf wenige Punkte, die vor allem die Netzkosten und die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) betreffen. Weitergehende Anpassungen der Verordnung oder eine allfällige Revision des Stromversorgungsgesetzes will der Bundesrat erst in Angriff nehmen, wenn erste praktische Erfahrungen mit der neuen Marktordnung vorliegen und ausgewertet sind. Zudem sollen die laufenden Untersuchungen der Elektrizitätskommission (ElCom) nicht behindert werden, deren erste Entscheide Anfang 2009 erwartet werden.

Die nachfolgenden beschriebenen neuen Bestimmungen bewirken Einsparungen von rund einer halben Milliarde Franken (je rund 250 Millionen bei den Systemdienstleistungen und bei den Netzbewertungen) oder von rund 0,9 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh), was einer Reduktion der durchschnittlichen Strompreiserhöhungen (2 Rp./kWh) von rund 40% entspricht.

1. Grossproduzenten sollen auch für Energiereserven bezahlen

Bei den Systemdienstleistungen handelt es sich vor allem um Energiereserven, die für Kraftwerksausfälle oder Konsumschwankungen bereitgehalten werden müssen. Sie sind für den stabilen Betrieb des Netzes unabdingbar. Die Bereithaltung solcher Energiereserven wird international gefordert und überwacht. Die Kosten für diese Systemdienstleistungen belaufen sich gemäss der nationalen Netzgesellschaft swissgrid auf 450 - 500 Millionen Franken oder 0.9 Rp./kWh.

Die revidierte StromVV schreibt vor, dass die Kosten für die Systemdienstleistungen nach dem Verursacherprinzip verteilt werden müssen. Diese Kosten werden einerseits von den Verbrauchern, andererseits aber auch von den Produzenten, insbesondere den Produzenten mit grossen Kraftwerkseinheiten verursacht. Für eine Übergangszeit von fünf Jahren (bis Ende 2013) dürfen die Endkonsumenten neu mit maximal 0,4 Rp./kWh belastet werden. Die restlichen Kosten müssen anteilsmässig von den Betreibern der grossen Kraftwerke mit einer Leistung von mehr als 50 Megawatt getragen werden.

Ab 2014 legt die ElCom jährlich den Höchstbetrag fest, der den Endkonsumenten belastet werden darf.

2. Reduktion der durch Netzaufwertung erzielten Gewinne

Viele Netzbetreiber haben ihr Netz in der Vergangenheit deutlich schneller abgeschrieben, als dies aus wirtschaftlicher Sicht nötig gewesen wäre. Durch die Aufwertung ihrer Netze auf den gesetzlich zulässigen Höchstwert (Anschaffungs- oder Herstellrestwert), konnten diese Betreiber zusätzliche Gewinne erzielen.

Um diese Zusatzgewinne auszugleichen, senkt die revidierte StromVV  die Kapitalverzinsung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC - Weighted Average Cost of Capital) für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozent. Damit verringert sich auch der Gewinn der Netzbetreiber. Von der Bestimmung betroffen sind Netze, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Neuinvestitionen ab dem 1. Januar 2009 sind nicht betroffen.

Es gibt aber auch Netze, die nicht zu schnell, sondern linear über die von der Branche festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben wurden. Solche Anlagen konnten nicht aufgewertet und daher auch kein „Aufwertungsgewinn" realisiert werden. Für diese Fälle kann die ElCom Ausnahmen von der neuen Bestimmung genehmigen.

3. Malus für synthetische Netzbewertung

In Ausnahmefällen - wenn die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr feststellbar sind - kann für die Bewertung der Netze auch eine so genannte synthetische Bewertungsmethode verwendet werden, die vom Wiederbeschaffungswert ausgeht. Problematisch dabei ist, dass die synthetische Bewertungsmethode für den Netzbetreiber oft attraktiver ist, da daraus meist höhere Kapitalkosten resultieren. Es besteht damit ein unerwünschter Anreiz, die synthetische Bewertungsmethode anzuwenden. Die revidierte StromVV beseitigt diesen Anreiz, indem für Netzbetreiber, die mit der synthetischen Bewertungsmethode rechnen, ein Malus von 20% auf dem Wiederbeschaffungswert eingeführt wird. Vom synthetisch berechneten Wert des Netzes werden also automatisch 20% abgezogen.

Für Betreiber, deren Tarife für 2009 durch diese Massnahmen unter das Niveau des Vorjahres fallen würden, kann die ElCom die Anwendung des Tarifs 2008 genehmigen. Es besteht somit eine Mindesttarifgarantie.

4. Anwendung der neuen Tarife, Veröffentlichung und Rückerstattung

Die revidierte StromVV tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Die Netzbetreiber müssen die auf Basis der neuen Bestimmungen berechneten Tarife bis zum 1. April 2009 veröffentlichen. Bis Ende März 2009 dürfen die Betreiber den Endverbrauchern nur die für 2008 geltenden Tarife verrechnen. Die neuen Tarife gelten ab dem 1. April 2009.

Die neuen Bestimmungen sind auch auf die bei der ElCom hängigen Verfahren anwendbar.


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