Drittes Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens: Genehmigung des Zusatzprotokolls

Bern, 25.01.2006 - Der Bundesrat hat heute unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung die Ratifizierung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Emblem) beschlossen.

Am 8. Dezember 2005 wurde das Dritte Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen anlässlich der Diplomatischen Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen in Genf verabschiedet und von der Schweiz am selben Tag unterzeichnet.

Mit dem Zusatzprotokoll wird ein zusätzliches Schutzzeichen geschaffen, das die bestehenden Schutzzeichen, das rote Kreuz und den roten Halbmond ergänzt. Das zusätzliche Schutzzeichen besteht aus einem roten Rahmen in der Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund. Es wird im Vertragstext als Schutzzeichen des dritten Protokolls bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es auch "roter Kristall" genannt. Es soll insbesondere jenen Vertragsparteien zur Verfügung stehen, welche keines der bestehenden Schutzzeichen verwenden möchten, weil diese aus ihrer Sicht religiöse Assoziationen wecken oder aus anderen Überlegungen vor dem Hintergrund nationaler Besonderheiten nicht akzeptabel erscheinen. In aussergewöhnlichen Situationen soll es auch von medizinischen Einheiten und Personal oder nationalen Hilfsgesellschaften verwendet werden können, in denen die bestehenden Schutzzeichen aufgrund mangelnder Akzeptanz seitens lokaler Akteure nicht genügend Schutz gewähren. Neben den Bestimmungen über die Verwendung des zusätzlichen Schutzzeichens enthält das Zusatzprotokoll noch Bestimmungen zur Verhinderung und Verfolgung von Missbräuchen

Die Umsetzung des Zusatzprotokolls macht die Anpassung des Militärstrafgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes notwendig, indem auch das zusätzliche Schutzzeichen erwähnt werden muss und die Möglichkeit vorgesehen werden soll, das zusätzliche Schutzzeichen unter aussergewöhnlichen Voraussetzungen vorübergehend verwenden zu können.

Die Schweiz war an der Ausarbeitung des Zusatzprotokolls beteiligt und hat massgeblich zu dessen Annahme beigetragen.


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