Fall Mobutu: Die BA eröffnet kein Verfahren

Bern, 21.04.2009 - Die Bundesanwaltschaft (BA) hat entschieden, der i.S. Mobutu eingereichten Strafanzeige vom 23. Januar 2009 aufgrund der eingetretenen Verjährung keine Folge zu geben.

Die BA kommt zum Schluss, dass allfällig in der Schweiz begangene Geldwäschereihandlungen verjährt sind, zumal das Mobutu-Regime im Mai 1997 gestürzt wurde und die von regimenahen Personen in der Schweiz platzierten Vermögenswerte ab diesem Zeitpunkt beschlagnahmt wurden.

Selbst wenn das Mobutu-Regime als kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betrachtet würde, ist Art. 72 StGB - die massgebliche Gesetzesnorm für die Einziehung von Vermögenswerten, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen - nicht mehr anwendbar; dies vor dem Hintergrund, dass die vermeintliche Organisation Mobutu seit über zehn Jahren nicht mehr existiert. Mit dem Sturz des Regimes war diese nämlich zersplittert und nicht mehr in der Lage, ihr Ziel zu erreichen.


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