Sanktionsmassnahmen gegenüber Usbekistan

Bern, 31.01.2006 - Der Bundesrat hat ein Rüstungsgüterembargo und Reisesanktionen gegenüber Usbekistan beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Verordnung tritt am 31. Januar 2006 in Kraft. Die Massnahmen werden in Anbetracht der Menschenrechtsverletzungen im Mai 2005 in Andischan verhängt, welche die Schweiz umgehend aufs Schärfste verurteilte und schon damals zu ersten Restriktionen bewog.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan sieht ein Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression vor. Die Gewährung von Diensten aller Art, einschliesslich Finanzdiensten, im Zusammenhang mit der Lieferung solcher Güter und mit militärischen Aktivitäten in Usbekistan ist ebenfalls verboten.
Die Schweiz hat bisher keine Kriegsmaterialexporte oder Ausfuhren besonderer militärischer Güter nach Usbekistan bewilligt.

Neben dem Rüstungsgüterembargo enthält die Verordnung individuelle Reiserestriktionen. Zwölf Personen, die für die Niederschlagung von Protesten in Andischan im Mai 2005 verantwortlich sind, dürfen nicht mehr in die Schweiz einreisen oder die Schweiz passieren.

Der Bundesrat schliesst sich damit den Sanktionen an, welche von der Europäischen Union am 14. November 2005 beschlossen wurden. Mit diesen Massnahmen bekräftigt der Bundesrat seine bisherige Haltung. Die Schweiz hatte das Massaker von Andischan im Mai 2005 umgehend verurteilt und eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse verlangt. Zusätzlich führte die Schweiz unmittelbar nach diesen Ereignissen Restriktionen sowohl bei der Erteilung von Visa als auch bei der Zusammenarbeit mit Usbekistan ein.

Die Schweiz wird die Entwicklung in Usbekistan weiter verfolgen und ihre Massnahmen an der dortigen Situation ausrichten.

Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch - Aussenwirtschaft - Sanktionen / Embargos - Sanktionsmassnahmen).


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