Schweiz ratifiziert internationale Übereinkommen im Bereich der Kernenergiehaftpflicht

Bern, 06.07.2009 - Ende März 2009 hat die Schweiz das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen ratifiziert. Diese internationalen Übereinkommen im Bereich der Kernenergiehaftpflicht garantieren bei einem nuklearen Unfall im Ausland einen besseren Opferschutz in der Schweiz.

Im Februar 2004 hatte der Bundesrat die Revisionsprotokolle zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert. Voraussetzung dafür war die Übernahme des darin festgelegten internationalen Haftungssystems in die schweizerische Gesetzgebung. Mit der Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes, das vom Parlament am 13. Juni 2008 verabschiedet wurde, ist diese Voraussetzung nun erfüllt so dass die Schweiz die Revisionsprotokolle der beiden Übereinkommen Ende März 2009 ratifizieren konnte.

Im Rahmen der Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes wurde die minimale national aufzubringende Deckungssumme von 1 auf 1,8 Milliarden Franken erhöht und so an die Vorgaben des internationalen Haftungssystems angepasst. Dieses sieht drei Entschädigungstranchen vor:

  • 700 Millionen Euro (rund 1'050 Millionen Franken) aus Mitteln des Inhabers der Kernanlage respektive dessen Versicherung.
  • 500 Millionen Euro (rund 750 Millionen Franken) aus Mitteln des Inhabers der Kernanlage respektive dessen Versicherung oder des Staates, in dem die Anlage steht.
  • 300 Millionen Euro (rund 450 Millionen Franken) aus Mitteln aller Vertragsstaaten, die diese Summe nach einem festgelegten Schlüssel aufbringen müssen.

Die gesamte Deckungssumme beträgt damit rund 2,25 Milliarden Franken. Die erste Tranche basiert auf dem Pariser Übereinkommen, die Entschädigungssummen der zweiten Tranche und dritten Tranche sind im Brüsseler Zusatzübereinkommen geregelt.

Die Ratifizierung bringt eine wesentliche Vereinfachung der Entschädigungsverfahren und damit eine Verbesserung des Operschutzes, falls von einem nuklearen Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz betroffen wären. Für die Schweiz gelten in diesem Fall gleiche Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und gleiche verfahrensrechtliche Vorschriften wie in allen Unterzeichnerstaaten.

Kernenergiehaftpflichtgesetz und internationale Übereinkommen noch nicht in Kraft

Das im Juni 2008 verabschiedete Kernenergiehaftpflichtgesetz kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn das Revisionsprotokoll zum Pariser Übereinkommen in Kraft tritt. Dafür ist dessen Ratifizierung durch mindestens zwei Drittel der 15 Unterzeichnerstaaten erforderlich. 13 dieser 15 Unterzeichnerstaaten sind Mitglieder der Europäischen Union (EU). Der Rat der EU hat entschieden, dass alle EU-Unterzeichnerstaaten das Pariser Übereinkommen gemeinsam ratifizieren müssen. Die Voraussetzungen dazu bestehen derzeit allerdings erst in 5 dieser EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Niederlande), so dass es noch einige Zeit dauern kann, bis das Revisionsprotokoll zum Pariser Übereinkommen in Kraft treten kann. In der Zwischenzeit laufen in der Schweiz die Arbeiten zur neuen Kernenergiehaftpflichtverordnung. Diese soll vom Bundesrat voraussichtlich im Jahr 2010 verabschiedet und danach zusammen mit dem neuen Kernenergiehaftpflichtgesetz in Kraft gesetzt werden.


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