Kein Heimfallrecht am Bahnstrom-Kraftwerk Etzelwerk

Bern, 30.11.2009 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat festgestellt, dass am Bahnstrom-Kraftwerk Etzelwerk am Sihlsee kein Heimfallrecht besteht. Das Kraftwerk geht somit nach Ablauf der von den SBB gehaltenen Konzession im Jahr 2017 nicht in das Eigentum der Kantone Zug, Schwyz und Zürich über.

1919 und 1929 erteilten die Kantone Zug, Schwyz und Zürich den Schweizerischen Bundesbahnen SBB eine Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Sihl (Etzelwerk). Die Konzession begann mit Aufnahme des Betriebs im Jahr 1937 zu laufen, wurde 1987 verlängert und läuft am 11. Mai 2017 aus. Die Verhandlungen zwischen den beteiligten Kantonen und den SBB über die Erneuerung der Konzession wurden Anfang 2008 unterbrochen. Die drei Kantone als Konzessionsgeber sind der Ansicht, dass nach Ablauf der Konzession ein so genanntes Heimfallrecht bestehe und somit das Kraftwerk auf diesen Zeitpunkt hin in ihr Eigentum übergehe. Die SBB bestreiten das Vorliegen eines Heimfallsrechts und ersuchten das UVEK im Frühling 2008 um Klärung dieser Streitfrage.

Das UVEK gelangt in seiner Beurteilung zum Schluss, dass kein gesetzliches Heimfallrecht besteht und dass auch die Konzession von 1919/1929 keine explizite Bestimmung über den Heimfall enthält. In den 1927 zwischen den SBB und den schwyzerischen Bezirken Einsiedeln und Höfe unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zur Konzession ist zwar ein Heimfallrecht in drei ganz bestimmten Fällen vorgesehen (Erlöschen der Konzession infolge Verzichts oder Verwirkung oder wenn die SBB nach 50 Jahren ihren Anspruch auf Verlängerung der Konzession nicht gelten machen). Da aber alle drei Fälle nicht eingetroffen sind, ist das in den Zusatzvereinbarungen vereinbarte Heimfallrecht in der Zwischenzeit gegen­standslos geworden.

Somit stellt das UVEK fest, dass am Etzelwerk weder von Gesetzes wegen noch aufgrund einer Vereinbarung zwischen den SBB und den Kantonen ein Heimfallrecht besteht, welches per Ablauf der Konzession im Jahre 2017 ausgeübt werden könnte. Gegen diesen Entscheid können die Parteien beim Bundesverwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.


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