Bestechungsvorwurf Chernick: BA hat Verfahren eingestellt

Bern, 01.04.2010 - Der UBS-Kunde Jeffrey Chernick schilderte im Rahmen seines Steuerstrafverfahren in Florida einen vermeintlichen Bestechungsvorgang in der Schweizer Bundesverwaltung. Nachdem die amerikanischen Justizbehörden die Gerichtsdokumente im Juli 2009 ins Netz stellten, brachte die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die veröffentlichte Sachverhaltsdarstellung bei der Bundesanwaltschaft BA zur Anzeige. Die Strafuntersuchung der BA hat allerdings keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten zu Tage gebracht. Entsprechend wurde das Strafverfahren am 26. März 2010 eingestellt.

Chernick sagte in Florida aus, er habe - im Zuge des zunehmenden Drucks der US-Justiz auf die UBS im Sommer 2008 - einem Schweizer Bundesbeamten über seinen Anwalt bzw. einen Bankenvertreter in der Schweiz den Betrag von 45'000 US-Dollar für Auskünfte betreffend das US-Amtshilfeverfahren zukommen lassen. Es ging dabei um die Frage, ob seine UBS-Konten im Visier der amerikanischen Steuerbehörde IRS seien.

Gestützt auf die Strafanzeige der ESTV hat die BA den von Chernick erhobenen Bestechungsvorwurf und eine allfällige Amtsgeheimnisverletzung untersucht. Chernicks Schweizer Kontaktpersonen wurden eingehend zur Sache befragt und mit den geäusserten Vorwürfen konfrontiert. Ausserdem wurden die Geldflüsse rekonstruiert. Es hat sich herausgestellt, dass zur fraglichen Zeit zwar eine entsprechende Geldtransaktion an den Schweizer Anwalt erfolgte, deren Verwendung konnte dieser aber erklären und belegen. Chernick selbst wurde in den USA rechtshilfeweise einvernommen. Er konnte jedoch weder Angaben zu einem von allfälligen Schmiergeldzahlungen Begünstigten machen noch weitere sachdienliche Hinweise liefern, die den Tatverdacht hätten aufrechterhalten lassen.

Die gerichtspolizeilichen Ermittlungen der vergangenen Monate haben keinerlei konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten bzw. einen Bestechungsvorgang in der Schweizer Bundesverwaltung ergeben. Aus diesem Grund hat die BA das Strafverfahren gestützt auf Art. 106 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) eingestellt.


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