Bundesrat verabschiedet Totalrevision der Notfallschutzverordnung

Bern, 20.10.2010 - Der Bundesrat hat heute die Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung) verabschiedet. Sie regelt die Vorbereitung und die Akutphase von schweren Störfällen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen es zu erheblichen Freisetzungen von Radioaktivität kommen kann. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, zeitgleich mit der neuen Verordnung über die Einsatzorganisation bei ABC- und Naturereignissen.

Anlass zur Totalrevision der Notfallschutzverordnung (SR 732.33) war die Überführung der Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR) in die neue Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-EV). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs musste auch die Notfallschutzverordnung angepasst werden.

Die revidierte Notfallschutzverordnung definiert:

  • die Ziele des Notfallschutzes, insbesondere Schutz, Betreuung und Versorgung der betroffenen Bevölkerung.
  • die Zonen: Zone 1 umfasst ein Gebiet mit einem Radius von 3 bis 5 Kilometern um eine Kernanlage, Zone 2 schliesst daran an und umfasst ein Gebiet mit einem Radius von etwa 20 Kilometern. Bei einem schweren Störfall kann für die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 eine Gefahr entstehen, in der sofort oder rasche Schutzmassnahmen erforderlich sind (Evakuierung, Einnahme von Jodtabletten). Alle übrigen Gebiete der Schweiz gehören zu Zone 3. In Zone 3 sind während des Durchzugs der radioaktiven Wolke in der Regel keine speziellen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung notwendig, können jedoch auch dort angeordnet werden, z.B. im Lebensmittelbereich.
  • die Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen, der Bundesstellen, Kantone, Regionen und Gemeinden.
  • die Möglichkeit der Kantone, ihre Kosten für Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen den Betreibern der Kernanlagen in Rechnung zu stellen.
  • Neu enthält die Notfallschutzverordnung eine Liste der Kernanlagen sowie eine graphische Darstellung des Zonenkonzepts. Im Anhang ist ausserdem die bisher in der Jodtablettenverordnung enthaltene Liste der Gemeinden der Zonen 1 und 2 aufgeführt.


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