Mehr Geld für Wasserkraftkantone und für erneuerbaren Strom

Bern, 03.11.2010 - Der Bundesrat hat heute Änderungen des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Diese sehen vor, den maximal zulässigen Wasserzins ab 2011 anzuheben und die Abgabe für die kostendeckende Einspeisevergütung ab 2013 zu erhöhen.

Die Revision des Wasserrechtgesetzes zur Erhöhung der Wasserzinsen und die Revision des Energiegesetzes zur Aufstockung der Mittel für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) waren vom Parlament im Verlauf der Beratungen zu einer Vorlage verknüpft worden.

Revision Wasserrechtgesetzes (WRG): Die Stromunternehmen müssen den Kantonen ab 2011 mehr Geld für die Nutzung des Wassers zur Stromproduktion bezahlen. Ab 2011 gilt ein Höchstsatz von 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (bisher 80 Franken). Ab 2015 steigt dieser Höchstsatz auf 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Die Wasserhoheit liegt bei den Kantonen, die bei der Festlegung ihres Wasserzinses nicht über das im WRG festgeschriebene Wasserzinsmaximum hinausgehen dürfen.

Revision Energiegesetz (EnG): Die maximale Abgabe pro verbrauchte Kilowattstunde Strom, die allen Stromkonsumenten und -konsumentinnen in der Schweiz mit der Stromrechnung belastet wird, steigt ab 2013 auf 0,9 Rappen (das bisherige Maximum lag bei 0,6 Rp./kWh, effektiv werden derzeit 0,45 Rp./kWh erhoben). Dadurch stehen ab 2013 rund 500 Millionen Franken (bisher rund 265 Millionen Franken) für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Verfügung. Dank dieser Erhöhung der Fördermittel kann bereits ab 2011 mit dem Abbau der KEV-Warteliste begonnen werden, auf der zurzeit rund 7'000 Kraftwerkprojekte auf einen positiven Bescheid warten. Diese positiven Bescheide können auf Grundlage der revidierten Energieverordnung ausgestellt werden, die der Bundesrat voraussichtlich bis Mitte 2011 verabschieden wird. Die Revision der Energieverordnung umfasst Verbesserungen bei der administrativen Abwicklung sowie allfällig notwendig werdende Anpassungen der Vergütungen für die verschiedenen Anlagetypen.


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