Überschüssiges Kriegsmaterial

Bern, 10.03.2006 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. März 2006 mehrere Entscheide zu Fragen der Kriegsmaterialausfuhr gefällt. So hat er die Ausfuhr von ausgedientem Kriegsmaterial erheblich eingeschränkt. Die bisherige Bewilligungs-Praxis für den Export von in der Schweiz hergestelltem Kriegsmaterial ändert nicht. Verbessert werden indessen die Verfahrensabläufe.

Nachdem im Sommer 2005 in Ausfuhr-Geschäften mit altem Kriegsmaterial Probleme aufgetaucht waren, setzte der Bundesrat am 7. September 2005 auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) eine Interdepartementale Arbeitsgruppe „Zuständigkeiten und Verfahren zur Behandlung von Kriegsmaterialexporten“ ein. Die Arbeitsgruppe umfasste die zuständigen Dienste des EDA, des EJPD, des VBS und des EVD. Geleitet wurde sie von Staatssekretär Jean-Daniel Gerber, Direktor des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco).
Die Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeiten Ende letzten Jahres mit einem Bericht zuhanden von Bundesrat Joseph Deiss ab. Sie stellte fest, dass die Kriegsmaterialgesetzgebung nicht verletzt worden war. Sie empfahl jedoch, den Kreis der Abnehmerländer von überflüssigem Kriegsmaterial zu begrenzen sowie eine Reihe von Verbesserungen in der konkreten Abwicklung der Bewilligungsverfahren. Der Bundesrat traf folgende Entscheide:

  1. Überschüssiges Kriegsmaterial wird in erster Wahl an das ursprüngliche Herkunftsland zurück verkauft oder diesem kostenlos und ohne Auflagen überlassen. In zweiter Wahl und bei Vorliegen des Einverständnisses des Herkunftslandes ist das Kriegsmaterial unter Beibringung einer Nichtwiederausfuhrerklärung an Staaten zu verkaufen, die wie die Schweiz allen internationalen Exportkontrollregimen angehören1. Ansonsten wird es in der Schweiz gelagert und allenfalls verwertet.
  2. In der Regel verlangt die Schweiz von den Importländern Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, um zu verhindern, dass aus der Schweiz exportiertes Kriegsmaterial in Länder gelangt, für welche die Schweiz keine Ausfuhrbewilligung erteilen würde. In Zukunft sollen diese Erklärungen auch die Leihe und Schenkungen ausschliessen. Ferner soll sichergestellt werden, dass die Regierung des Importlandes die Erklärung auch tatsächlich als verpflichtend betrachtet. In besonderen Fällen wird sich die Schweiz das Recht von Nachinspektionen ausbedingen. Der Bundesrat hält die involvierten Dienste zu verstärkter Zusammenarbeit an, um die Überwachung des Einhaltens der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen zu verbessern.
  3. In Zukunft wird der Bundesrat grundsätzlich nur noch über konkrete Ausfuhrgesuche entscheiden und sich nicht mehr wie in der Vergangenheit auch zu Voranfragen bezüglich der Aussichten für ein Ausfuhrgesuch äussern. Voranfragen sind im Sinne einer normalen Auskunftserteilung durch das seco auf Verwaltungsebene zu behandeln. Sie werden bezüglich eines allfälligen Bewilligungsentscheides ohne verpflichtende Wirkung sein.
  4. Die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten werden beibehalten. Der Bundesrat hat jedoch das EVD beauftragt, dass im Rahmen der geplanten Änderung der Kriegsmaterialverordnung auch eine Präzisierung der Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen geprüft wird.

Im Jahr 2005 hat die Schweiz Kriegsmaterial in der Höhe von 258 Millionen Franken exportiert (35 Prozent weniger als 2004). Dies entspricht 0,17 Prozent der gesamten Warenausfuhr.
Die parlamentarischen Vorstösse sind demnächst abrufbar unter:

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1:Liste der Länder, für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV keine Einzelbewilligungen erforderlich sind  (Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung) : Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Neiderlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA


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Jörg Al. Reding,
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