Eröffnung einer Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes in St. Gallen

Bern, 04.01.2011 - Das Sekretariat der Wettbewerbskommission eröffnet eine Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes auf dem Gebiet der Stadt St. Gallen. Dem Sekretariat wurden einzelne Klauseln des Kooperationsvertrages zwischen der Stadt St. Gallen und Swisscom im Rahmen eines sogenannten Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung gemeldet. Bei gewissen Klauseln können wettbewerbsrechtliche Bedenken nicht ausgeschlossen werden.

In den letzten Monaten gingen bei den Wettbewerbsbehörden mehrere Meldungen betreffend Kooperationen zwischen staatlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Swisscom ein. Als erste Stadt hat St. Gallen einzelne Klauseln ihres Kooperationsvertrages mit Swisscom im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung gemeldet, weshalb diese Kooperation auch als erste beurteilt wird.

Die Wettbewerbsbehörden haben sich in den letzten Monaten über die gemeldeten Kooperationen für den Bau der Glasfasernetze in der Schweiz informieren lassen. Mit dem Bau eines Mehrfasernetzes, das den Kooperationspartnern die vollständige Kontrolle über mindestens eine Glasfaser ermöglicht, wollen die Parteien die generelle Voraussetzung für Wettbewerb auf dem Glasfasernetz schaffen.

Die Vorabklärung wurde eröffnet, weil das Sekretariat bei den einzelnen  Klauseln wettbewerbsrechtliche Probleme sieht. Diese könnten  gemäss einer ersten Einschätzung den Wettbewerb nachhaltig beschränken und langfristig zu einer Monopolisierung der Glasfasernetzinfrastruktur führen. Mit der Vorabklärung können ausserdem die gestaffelt eintreffenden Meldungen gesamthaft beurteilt werden.

Gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a des Kartellgesetzes können Unternehmen bei Zweifeln über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Verhaltens oder Vertrages den Wettbewerbsbehörden das entsprechende Vorhaben melden. Diese müssen sich innerhalb einer Frist von fünf Monaten zum Vorhaben äussern. Kommen sie wie im vorliegenden Fall zum Schluss, dass wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen, ist innert dieser Frist ein Verfahren zu eröffnen.


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