Eröffnung einer Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes in Genf

Bern, 27.01.2011 - Das Sekretariat der Wettbewerbskommission eröffnet eine Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes in der Region Genf. Dem Sekretariat wurden einzelne Klauseln des Kooperationsvertrages zwischen den Services industriels de Genève und Swisscom im Rahmen eines sogenannten Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung gemeldet. Bei gewissen Klauseln können wettbewerbsrechtliche Bedenken nicht ausgeschlossen werden.

Die Services industriels de Genève haben ihren Kooperationsvertrag mit Swisscom im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens den Wettbewerbsbehörden zur Überprüfung gemeldet. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission eröffnet eine Vorabklärung, weil die Gefahr besteht, dass die unterbreiteten Klauseln zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen könnten.

Mit dem Bau eines Mehrfasernetzes, das den Kooperationspartnern die vollständige Kontrolle über mindestens eine Glasfaser ermöglicht, wollen die Parteien die grundsätzliche Voraussetzung für Wettbewerb auf dem Glasfasernetz schaffen. Einzelne Klauseln der Kooperationsvereinbarung könnten allerdings gemäss einer ersten Beurteilung den angestrebten Wettbewerb zu Lasten der Endkunden nachhaltig beschränken oder sogar beseitigen. Anfangs Januar dieses Jahres hat das Sekretariat bereits eine Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes auf dem Gebiet der Stadt St. Gallen eröffnet.

Gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a des Kartellgesetzes können Unternehmen bei Zweifeln über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Verhaltens oder Vertrages den Wettbewerbsbehörden das entsprechende Vorhaben melden. In den letzten Monaten hat das Sekretariat verschiedene Meldungen betreffend Kooperationen zwischen staatlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Swisscom erhalten. Die Wettbewerbsbehörden stellen weder den gemeinsamen Bau noch den Betrieb einer Glasfasernetzinfrastruktur grundsätzlich in Frage. Kommen sie wie im vorliegenden Fall allerdings zum Schluss, dass bei einzelnen Klauseln wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen, ist innerhalb einer Frist von fünf Monaten ein Verfahren zu eröffnen.


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