Eröffnung einer Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes in der Stadt Zürich

Bern, 03.03.2011 - Das Sekretariat der Wettbewerbskommission eröffnet eine Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes in der Stadt Zürich. Dem Sekretariat wurden einzelne Klauseln des Kooperationsvertrages zwischen dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich und Swisscom im Rahmen von sogenannten Widerspruchsverfahren zur Überprüfung gemeldet. Bei gewissen Klauseln können wettbewerbsrechtliche Bedenken nicht ausgeschlossen werden.

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und Swisscom haben ihren Kooperationsvertrag in getrennten Meldungen den Wettbewerbsbehörden vorgelegt. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission eröffnet eine Vorabklärung, weil es bei den einzelnen Klauseln wettbewerbsrechtliche Probleme sieht, die den Wettbewerb auf dem Glasfasernetz der Stadt Zürich einschränken könnten.

Mit dem Bau eines Mehrfasernetzes, das den Kooperationspartnern die vollständige Kontrolle über mindestens eine Glasfaser ermöglicht, wollen die Parteien die grundsätzlichen Voraussetzungen für Wettbewerb auf dem Glasfasernetz schaffen. Einzelne Klauseln der Kooperationsvereinbarung könnten allerdings gemäss einer ersten Einschätzung den angestrebten Wettbewerb zu Lasten der Endkunden nachhaltig beschränken oder sogar beseitigen. Im Januar hat das Sekretariat in ähnlichen Verfahren je eine Vorabklärung zum Bau des Glasfasernetzes in St. Gallen und Genf eröffnet.

Gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a des Kartellgesetzes können Unternehmen bei Zweifeln über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Verhaltens oder Vertrages den Wettbewerbsbehörden das entsprechende Vorhaben melden. In den letzten Monaten hat das Sekretariat verschiedene Meldungen betreffend Kooperationen zwischen staatlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Swisscom erhalten. Die Wettbewerbsbehörden stellen weder den gemeinsamen Bau noch den Betrieb einer Glasfasernetzinfrastruktur in Frage. Kommen sie wie im vorliegenden Fall allerdings zum Schluss, dass bei einzelnen Klauseln wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen, ist innerhalb einer Frist von fünf Monaten ein Verfahren zu eröffnen.



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