Verbesserte Deckung des Nuklearrisikos – zu welchen Bedingungen?

Bern, 23.01.2001 - Im Auftrag des Bundesamtes für Energie haben Prof. Peter Zweifel und Roland D. Umbricht vom Sozialökonomischen Institut der Universität Zürich geprüft, zu welchen Bedingungen die Deckung des Nuklearrisikos verbessert werden könnte. Sie kommen in ihrem am Dienstag veröffentlichten Bericht zum Schluss, dass es gute Gründe für einen Ausbau der obligatorischen Kernenergiehaftpflichtversicherung gibt, und dass die Möglichkeit besteht, dies zu vernünftigen Kosten zu realisieren.

Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 haftet der Inhaber einer Kernanlage unbeschränkt. Das Gesetz verlangt eine Versicherungsdeckung von 1 Milliarde Franken, die seit dem 1. Januar 2001 vollständig vom Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken gedeckt wird. Der Bund versichert die ausserordentlichen Risiken, die von den privaten Versicherern ausgeschlossen werden dürfen, bis zu 1 Milliarde Franken. Dabei handelt es sich um Schäden, die durch ausserordentliche Naturvorgänge und kriegerische Ereignisse verursacht werden, sowie Ansprüche aus Spätschäden.

Angesichts der möglichen Schäden bei einem schweren Unfall mit Austritt von Radioaktivität plädieren die Autoren des Berichtes für eine Erhöhung der Deckungssumme. Bei einer Erhöhung auf 4 Milliarden Franken je Anlage würde der nuklear erzeugte Strom mit maximal 0,14 Rp./kWh belastet, bei einer Erhöhung auf 10 Milliarden Franken mit maximal 0,60 Rp./kWh. Heute beträgt die Belastung des in Kernkraftwerken erzeugten Stroms mit Haftpflichtversicherungsprämien durchschnittlich 0,058 Rp./kWh.

Im zweiten Teil des Berichts haben die Autoren untersucht, ob durch den Einbezug des Kapitalmarktes, insbesondere mit der Verbriefung (Securitisation) von Kreditrisiken, zusätzliche Versicherungskapazität geschaffen werden kann. Der Bericht kommt zum Schluss, dass zumindest in näherer Zukunft bestenfalls ein paar Hundert Millionen Franken Deckung erreichbar sind, und dies zu einem im Vergleich zur traditionellen Rückversicherung höheren Preis pro Deckungseinheit.

Der Bericht ist eine Grundlage für die Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes, welche nach der Totalrevision der Atomgesetzgebung vorgesehen ist. Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz soll so ausgestaltet werden, dass die Schweiz das Pariser Kernenergiehaftpflicht-Übereinkommen und das dazugehörige Brüsseler Zusatzübereinkommen (zurzeit in Revision) ratifizieren kann, ohne dass die Stellung der Betroffenen in einem Schadenfall geschwächt wird.

Der Bericht "Verbesserte Deckung des Nuklearrisikos" kann unter Angabe der Bestellnummer 805.890 d bei BBL/EDMZ, 3003 Bern, www.admin.ch/edmz bestellt werden. Medienschaffende können sie direkt beim Bundesamt für Energie, Tel. 031/322 56 29 beziehen.


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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