Eidgenössische Räte verabschieden Elektrizitätsmarktgesetz

Bern, 15.12.2000 - Die eidgenössischen Räte haben am Freitag das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) verabschiedet. Das Gesetz sieht eine schrittweise Öffnung des Elektrizitätsmarktes vor. Sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes können auch Kleinverbraucher und Haushalte ihre Stromproduzenten frei wählen.

In den ersten drei Jahren können die Grosskonsumenten mit einem Jahresverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden ihren Strom bei einem Produzenten ihrer Wahl kaufen. Das sind in der Schweiz rund 110 Unternehmen. Gleichzeitig erhalten auch die Verteilwerke Zugang zum Markt, und zwar im Umfang von 20 Prozent ihres Jahresabsatzes an ihre noch nicht zum Markt zugelassenen kleineren Kunden. Damit können die kleinen und mittleren Konsumenten von der Strommarktöffnung schon mitprofitieren.

Nach drei Jahren wird der Schwellenwert für Grossverbraucher auf 10 Gigawattstunden gesenkt und der Umfang des Jahresabsatzes der Verteilwerke auf 40 Prozent erhöht. Auf den Beginn des siebten Jahres wird der Elektrizitätsmarkt vollständig geöffnet. Strom aus erneuerbaren Energien, welcher in Kleinanlagen erzeugt wird, kann von Kleinkonsumenten (Haushalte, Gewerbe) bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes frei eingekauft werden.

Das EMG verlangt, dass innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine privatrechtliche schweizerischen Netzgesellschaft für den Betrieb des Übertragungsnetzes errichtet wird. Bund und Kantone werden im Verwaltungsrat vertreten sein. Sie muss mehrheitlich in schweizerischem Besitz bleiben.

Das EMG verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsnetzen, auf nicht diskriminierende Weise Elektrizität für berechtigte Kunden durch ihr Netz zu leiten. Dafür erhalten sie eine Vergütung. Eine Schiedskommission prüft die Durchleitungsvergütungen und entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchleitungspflicht.

Während einer zehnjährigen Übergangsfrist sieht das Gesetz die Möglichkeit von Bundesdarlehen vor. Diese werden einerseits für die Erneuerung von Wasserkraftwerken gewährt, andererseits für Investitionen in Wasserkraftwerke, die wegen der Marktöffnung nicht abgeschrieben werden können.


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-3847.html