Informationsbesuch einer russischen Delegation beim BFE

Bern, 24.11.2000 - Eine russische Delegation bestehend aus Vertretern der MINATOM (Ministerium für Atomenergie der russischen Föderation) hat dem Bundesamt für Energie (BFE) einen Besuch abgestattet. Dabei informierte sie die schweizerischen Behörden über die russischen Pläne zur Abrüstung ihrer Kernwaffen und zur Rücknahme von abgebrannten Brennelementen. Das BFE hielt fest, dass die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen in der Schweiz verboten ist.

Laut der russischen Delegation hat die russische Regierung kürzlich einem neuen Gesetz zur Handhabung abgebrannter Brennelemente zugestimmt, das in den nächsten Monaten auch dem Parlament vorgelegt wird. Das Gesetz ermöglicht Folgendes:

  • Zur Verminderung und für die zivile Nutzung von Plutonium, das aus der Abrüstung von Kernwaffen anfällt, sollen künftig Mischoxid-Elemente (MOX) für ausländische Reaktoren hergestellt, verkauft oder verleast werden können. Russland würde die abgebrannten MOX-Elemente zur weiteren Verwendung/Bearbeitung zurücknehmen.
  • Russland plant die Errichtung eines Zwischenlagers und einer Wiederaufarbeitungsanlage für abgebrannte Brennelemente, welches auch "nicht-russische" Brennelemente aufnehmen könnte. Das Land würde die Abfälle behalten und in ein noch zu errichtendes russisches Entsorgungszentrum zu verbringen.

Aus Sicht des BFE kann lediglich die Verwendung von MOX-Brennelementen aus Abrüstungs-Plutonium näher geprüft werden. Da für den Einsatz in MOX-Elementen zuerst das Plutonium genutzt werden muss, das unter den laufenden Verträgen zurückgewonnen wird, dürfte indessen diese Option für die Schweiz auch in Zukunft von marginaler Bedeutung sein. Auf der Basis des im neuen Kernenergiegesetz vorgesehenen Verbots der Wiederaufarbeitung könnten diese Brennelemente zwar künftig in Russland gekauft, aber nicht wiederaufarbeitet werden.

Ausfuhr von radioaktiven Abfällen verboten

Ein allfälliges konkretes Angebot, schweizerische Brennelemente in ein russisches Entsorgungszentrum zu verbringen, wäre aus Schweizer Sicht abzulehnen. Die Ausnahmeregelung für den Export von radioaktiven Abfällen gemäss Strahlenschutzverordnung kann nicht in Anspruch genommen werden, unter anderem weil Russland über kein Endlager verfügt.

Laut Strahlenschutzgesetz (Art. 25, Abs. 3) müssen die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich im Inland beseitigt werden. Eine Ausfuhrbewilligung kann ausnahmsweise laut Strahlenschutzverordnung (Art. 93) erteilt werden, wenn:

  1. Die Garantie besteht, dass im Empfängerstaat genügende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden,
  2. Ein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verfügung steht, und
  3. Die Beseitigung im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgt."


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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