Preismissbrauchsbekämpfung nach Kartellgesetz erschwert

Bern, 20.04.2011 - Das Bundesgericht hat die Beschwerde des EVD im Verfahren gegen Swisscom Mobile abgewiesen. Es setzt für die Preismissbrauchsbekämpfung nach Kartellgesetz höhere Eingriffsschwellen fest. Im Markt hat die Wettbewerbskommission (WEKO) ihr Ziel trotzdem erreicht. Die Terminierungspreise im Mobilfunkmarkt sind seit 2005 massiv gesunken.

Die WEKO nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesgericht die Beschwerde des EVD abgewiesen hat. Im Gegensatz zur Ansicht der WEKO und in Abweichung der Praxis der europäischen Wettbewerbsbehörden muss gemäss Bundesgericht beim Preismissbrauch das Element des „Erzwingens" selbständig nachgewiesen werden. Die Wettbewerbsbehörden werden diese höhere Eingriffsschwelle beim Preismissbrauchstatbestand nach Kartellgesetz in ihrer künftigen Praxis beachten.

Damit ist die von der WEKO ausgesprochene Sanktion von CHF 333 Millionen definitiv aufgehoben. Die damalige Intervention der WEKO gegen die im europäischen Vergleich sehr hohen Terminierungspreise war aber dennoch nicht ohne Erfolg. Die Terminierungspreise sind von damals (Mai 2005) 33.5 Rp auf heute weniger als 10 Rp gesunken. Eine erste Senkung von 33.5 auf 20 Rp nahm Swisscom auf den 1. Juni 2005 vor, kurz nachdem das Sekretariat Swisscom mit seinen Untersuchungsergebnissen konfrontiert hat.

Zu den verfahrensrechtlichen und den institutionellen Rügen von Swisscom (EMRK-widriges Verfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs, etc.) sowie zur Frage der Marktbeherrschung von Swisscom hat sich das Bundesgericht nicht geäussert.


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