Keine Verletzung der Meldepflicht durch das Kernkraftwerk Gösgen

Bern, 01.07.2011 - Das Bundesamt für Energie eröffnet gegen das Kernkraftwerk Gösgen kein Strafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht.

Am 21. April 2010 hatte das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI beim Bundesamt für Energie eine Strafanzeige wegen Verletzung der Meldepflicht eingereicht. Das ENSI machte darin geltend, dass es im Kernkraftwerk Gösgen (KKG) am 24. Juni 2008 zum gleichartigen Ausfall aller vier 48 V-Gleichrichter des Notstandsystems gekommen sei. Dieser Vorfall hätte dem ENSI gemäss der bis Ende 2008 geltenden Bestimmungen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden müssen. Die Meldung sei aber erst rund acht Monate später, am 3. März 2009 erfolgt.

Nach eingehender Vorabklärung des Sachverhalts hat das BFE entschieden, keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Seinen Nichteröffnungsbeschluss begründet das BFE damit, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht nachgewiesen werden können. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob und wann von welchen Mitarbeitenden des KKG ein meldepflichtiges Ereignis hätte angenommen werden müssen. Es liegt daher keine Übertretung vor.

Das BFE ist für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 93 Kernenergiegesetz KEG zuständig (Art. 100 Abs. 2 KEG).


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