Anhörung zur Verordnung über CO2-Zielwerte für Personenwagen

Bern, 08.08.2011 - Ab 2015 sollen neue Personenwagen in der Schweiz durchschnittlich nicht mehr als 130 Gramm CO2 pro Kilometer ausstossen. Dies haben National- und Ständerat im März 2011 entschieden und in einer Revision des CO2-Gesetzes verankert. Das UVEK eröffnet heute die Anhörung zur „Verordnung über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen“, welche die Ausführungsbestimmungen zu der neuen Gesetzesbestimmung enthält. Die Anhörung dauert bis 30. September 2011, die Verordnung soll am 1. Mai 2012 in Kraft treten.

Als Gegenvorschlag zur inzwischen bedingt zurückgezogenen Volksinitiative für menschenfreundlichere Fahrzeuge (Offroader-Initiative) hatten National- und Ständerat am 18. März 2011 einer Teilrevision des CO2-Gesetzes zugestimmt. Die Referendumsfrist läuft am 13. Oktober 2011 ab.

Analog zu den Vorschriften der EU legt das revidierte CO2-Gesetz fest, dass ab 2015 alle neu in Verkehr gesetzten Personenwagen im Durchschnitt den verbindlichen Zielwert von maximal 130 Gramm CO2 pro Kilometer erreichen müssen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung erfolgt durch die schweizerischen Autoimporteure und Schweizer Hersteller.

Für jeden Importeur wird ein individueller Zielwert berechnet, entsprechend der in der Verordnung definierten Formel (Art. 12 und Anhang 2 der Verordnung). Massgebend ist dabei das Leergewicht, das heisst, dass ein überdurchschnittliches Leergewicht den Zielwert erhöht. Liegt der durchschnittliche CO2-Ausstoss der neu in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Importeurs über diesem Zielwert, muss er eine Busse bezahlen. Pro Fahrzeug und Gramm CO2 beträgt diese rund 140 Franken. Für die ersten drei Gramm über dem Zielwert gelten bis Ende 2018 reduzierte Sätze (1. Gramm 7.50 Franken, 2. Gramm 22.50 Franken, 3. Gramm 37.50 Franken).

Die Verordnung sieht vor, dass sich Importeure zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen können, um den Zielwert gemeinsam zu erreichen (emissionsarme Fahrzeuge können „schlechtere" Fahrzeuge kompensieren: entscheidend ist, ob der durchschnittliche CO2-Ausstoss aller neu in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Grossimporteurs oder einer Emissionsgemeinschaft am Ende des Jahres über oder unter dem Zielwert liegt).

Ausnahmen bestehen für Fahrzeuge von Klein- und Nischenherstellern, denen die EU spezielle Zielwerte gewährt. Die Zielwerte der entsprechenden Marken gelten auch in der Schweiz, sofern diese Marken nicht zu Emissionsgemeinschaften gehören.

Die Abrechnung für Emissionsgemeinschaften und Grossimporteure, die jährlich 50 oder mehr Fahrzeuge importieren, erfolgt durch das Bundesamt für Energie (BFE). Es führt eine Liste mit allen von ihnen importierten und neu in Verkehr gesetzten Fahrzeugen.  Am Ende des Jahres berechnet das BFE die durchschnittlichen CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge und stellt eine allfällige Busse in Rechnung. Kleinimporteure, die jährlich weniger als 50 neu zugelassene Fahrzeuge importieren, müssen jedes Fahrzeug vor der Inverkehrsetzung einzeln abrechnen.

Um den üblichen Bestellfristen der Automobilbranche Rechnung zu tragen, beginnt das erste Referenzjahr am 1. Juli 2012. Um den Vollzug ab diesem Datum zu gewährleisten und den Importeuren die nötige Zeit zur Einreichung der Informationen zu geben, sollen das revidierte CO2-Gesetz und die vorliegende Ausführungs-Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft treten.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 031 322 56 75 / 079 763 86 11



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