Europäisches Urteil zum Schweizer Atomgesetz bestätigt

Bern, 06.04.2000 - In der Schweiz gibt es zurzeit keine Rekursmöglichkeit gegen die Erteilung von atomrechtlichen Bewilligungen durch den Bundesrat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach dies nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst.

Am 12. Dezember 1994 hatte der Bundesrat die Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk (KKW) Beznau II erteilt. Weil gegen die Erteilung von atomrechtlichen Betriebsbewilligungen kein Rechtsmittel ergriffen werden kann, erhoben mehrere von der Betriebsbewilligung für das KKW Beznau II betroffene Personen Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Strassburg. Die Kommission stellte am 15. April 1998 fest, dass die Betriebsbewilligung für das KKW Beznau II EMRK-konform ist. Dieser Entscheid wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergezogen. Mit dem heute veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt.

Bereits am 26. August 1997 hatte der Europäische Gerichtshof eine entsprechende Beschwerde gegen die Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg abgewiesen. In beiden Fällen begründete der Gerichtshof sein Urteil damit, dass Artikel 6 EMRK, welcher den Zugang an ein Gericht garantiert, im Fall der umstrittenen Betriebsbewilligungen nicht zur Anwendung gelangt. Dies, weil zwischen dem Entscheid des Bundesrats und dem von den Betroffenen angerufenen Recht auf Schutz ihrer physischen Integrität kein genügend enger Zusammenhang besteht.

Im Vorentwurf der Totalrevision des Atomgesetzes, der bis Mitte Juni in der Vernehmlassung ist, schlägt der Bundesrat die Einführung einer gerichtlichen Beschwerdemöglichkeit bei atomrechtlichen Entscheiden vor.


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