Vergütung für Strom aus Kleinkraftwerken: Neue Empfehlungen des BFE

Bern, 22.12.1999 - Die Vergütung für unabhängige Produzenten, die Strom aus erneuerbaren Energien ins öffentliche Netz einspeisen, soll ab 1. Januar 2000 für die nächsten drei Jahre mindestens 15 Rappen je Kilowattstunde betragen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Strom aus Anlagen, die in den letzten sieben Jahren in Betrieb genommen wurden. Für diese sollen im Durchschnitt weiterhin mindestens 16 Rappen bezahlt werden. Diese Empfehlungen erlässt das Bundesamt für Energie (BFE) auf Grund eines Vorschlags der Kommission für Anschlussbedingungen der unabhängigen Produzenten (KAP).

Grundsätzlich können die Stromproduzenten, die aus eigenen Anlagen Strom in das öffentliche Netz einspeisen, den Preis mit den Elektrizitätswerken frei vereinbaren. Einzuhalten sind jedoch die Vorschriften über die Vergütung, die im früheren Energienutzungsbeschluss und seit dem 1. Januar 1999 im Energiegesetz enthalten sind. Diese wurden mit den neuen Empfehlungen konkretisiert und betreffen Stromeinspeisungen von privaten Kleinwasserkraftwerken, Wind- und Sonnenenergieanlagen und von anderen mit erneuerbaren Energien betriebenen Kleinkraftwerken.

Das UVEK hat 1992 erstmals eine Empfehlung für die Berechnung und Festlegung der Vergütung der von Selbstversorgern abgegebenen Elektrizität erlassen. Diese haben sich bewährt. In der Zwischenzeit hat die KAP die Vergütungsansätze überprüft. Aufgrund aktualisierter Erhebungen der Stromproduktionskosten neuer inländischer Kraftwerke wird eine Vergütung in der Höhe von 15 Rappen pro Kilowattstunde für Strom aus erneuerbaren Energien empfohlen. Zudem wird im Einvernehmen mit der Kommission eine Vollzugsregelung vorgelegt, die Missverhältnissen zwischen den Stromproduktionskosten und der Vergütung für Kleinwasserkraftwerke vorbeugen soll.

Strom aus nicht erneuerbarer Energie – z.B. aus gas- oder dieselbetriebenen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen – soll wie bisher in der Höhe des Tarifs, den die regionalen Verteiler bezahlen, zurückgekauft werden. Die Systemdienstleistungen des Stromnetzes werden mit einem Abzug von 13 Prozent verrechnet.

In der KAP vertreten sind die Kantone, unabhängige Produzenten und Elektrizitätsunternehmen sowie das Bundesamt für Energie. Die Empfehlungen sind bei den kantonalen Energiefachstellen, den energiewirtschaftlichen Verbänden und beim Bundesamt für Energie erhältlich.


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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