Strafverfahren gegen Alstom-Gesellschaften abgeschlossen

Bern, 22.11.2011 - Die Bundesanwaltschaft (BA) hat ein gegen zwei Gesellschaften des Alstom-Konzerns geführtes Strafverfahren nach zweijähriger Untersuchung rechtskräftig abgeschlossen. Sie hat gegen die Alstom Network Schweiz AG (ehemals Alstom Prom AG) einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 322septies StGB erlassen und diese zu einer Busse von 2,5 Millionen Schweizer Franken und zu einer Ersatzforderung von 36,4 Millionen Schweizer Franken verurteilt.

Alstom Network Schweiz AG wird im Strafbefehl schuldig erklärt, nach Inkrafttreten von Art. 102 StGB (im Oktober 2003) nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um Bestechungszahlungen an fremde Amtsträger in Lettland, Tunesien und Malaysia zu verhindern. Die Gesellschaft wird deshalb zu einer Busse von 2,5 Millionen Schweizer Franken verurteilt. Zusätzlich hat sie eine Ersatzforderung von 36,4 Millionen Schweizer Franken zu leisten sowie die auf sie in diesem Zusammenhang entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von rund 95‘000 Schweizer Franken zu übernehmen. Alstom Network Schweiz AG hat auf eine Einsprache gegen diesen Strafbefehl verzichtet, weshalb dieser rechtskräftig ist.

Im Mai 2008 wurde das bis dahin gegen unbekannte Täterschaft geführte und vorübergehend eingestellte Strafverfahren erneut aufgenommen und in personeller und sachlicher Hinsicht wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) auf den ehemaligen Compliance Manager von Alstom ausgedehnt. Im Juli 2009 wurde das Verfahren gegen die Gesellschaften Alstom Network Schweiz AG und Alstom SA, Frankreich, wegen des Verdachts einer Straftat nach Art. 102 StGB ausgedehnt. Dies nach einer ersten Analyse des umfangreichen Beweismaterials, welches im August 2008 u.a. am Alstom Sitz in Baden sichergestellt worden ist.

In der von der BA von 2008 bis 2011 umfassend geführten Strafuntersuchung wurden Tätigkeiten des Compliance Managers bzw. seit Juli 2009 der Gesellschaften in den Kraftwerksbereichen „Power" und „Power Services" untersucht. Die Ermittlungen fokussierten sich schliesslich auf rund 15 Länder. Entsprechend wurden auch zahlreiche Rechtshilfeersuchen an ausländische Strafverfolgungsbehörden gestellt. Die BA hat bei diesen Untersuchungen festgestellt, dass der Konzern zwar ein grundsätzlich taugliches Compliance Regelwerk eingeführt, seine eigenen Regelungen jedoch nicht mit der notwendigen Hartnäckigkeit durchgesetzt und deshalb Bestechungshandlungen in Lettland, Tunesien und Malaysia nicht verhindert hat. Die Strafuntersuchung ergab, dass von Alstom basierend auf Beraterverträge eingesetzte Konsulenten in diesen drei Ländern einen erheblichen Teil ihrer Erfolgshonorare an ausländische Entscheidträger weitergeleitet und diese derart zu Gunsten von Alstom beeinflusst haben.

Die auch gegen die Alstom SA mit Sitz in Frankreich geführte Strafuntersuchung wurde hinsichtlich der Handlungen in Lettland, Tunesien und Malaysia gestützt auf Art. 53 StGB eingestellt, unter gleichzeitiger Auferlegung der in diesem Zusammenhang auf die Alstom SA entfallenden Verfahrenskosten an die Gesellschaft. Zwar trägt die Alstom SA als Konzernzentrale nach der Überzeugung der Bundesanwaltschaft für die festgestellten Organisationsmängel eine Mitverantwortung. Auf eine gleichzeitige Verurteilung zusammen mit der Alstom Network Schweiz AG bezüglich der festgestellten Bestechungshandlungen wurde jedoch nach Leistung einer Wiedergutmachung in der Höhe von 1 Million Schweizer Franken und der Übernahme der verbleibenden Verfahrenskosten durch die Alstom SA verzichtet. Dies insbesondere auch in Anbetracht der gezeigten Kooperationsbereitschaft und der massgeblichen Verbesserungen in der Handhabung der internen Compliance Abläufe vor und nach der Aufnahme der Strafuntersuchung. 

Im Rahmen des gesamten Verfahrenskomplexes gegen die Alstom Network Schweiz AG und die Alstom SA hat die Bundesanwaltschaft in enger Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei zwölf weitere - über alle Kontinente verteilte - Projekte im Kraftwerksbereich untersucht. Sie hat in diesem Zusammenhang zwar zum Teil weitere Widerhandlungen gegen interne Compliance Regeln festgestellt, für die Zeit nach Inkrafttreten von Art. 102 StGB konnten jedoch trotz erheblichem Ermittlungsaufwand keine weiteren Bestechungshandlungen nachgewiesen werden. Das Verfahren gegen die beiden beschuldigten Alstom Gesellschaften wurde in diesen weiteren untersuchten Projekten aufgrund fehlendem strafbarem Verhalten (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. aufgrund fehlender Strafbarkeit der Unternehmen vor Oktober 2003 (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) ohne Entschädigung und unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten an die beiden Alstom Gesellschaften eingestellt.

Die Alstom Network Schweiz AG und die Alstom SA haben - soweit dies ihre Stellung als Beschuldigte ermöglichte und zuliess - im Laufe des Verfahrens mit den Strafverfolgungsbehörden zunehmend kooperiert, indem sie Auskunfts- und Editionsbegehren nachkamen und der vereinfachten Ausführung von Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland mehrheitlich zustimmten. Der Konzern hat darüber hinaus gewisse Defizite in der Organisation der Compliance anerkannt und es konnte festgestellt werden, dass Alstom im Zuge des nun zum Abschluss gebrachten Strafverfahrens erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die erkannten Unzulänglichkeiten in der Korruptionsbekämpfung zu beheben. Dies hat den raschen Fortschritt der Strafuntersuchung und letztlich auch den aufgezeigten Verfahrensabschluss wesentlich unterstützt.

Der von Alstom SA als Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB bezahlte Betrag von insgesamt einer Million Schweizer Franken wurde an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz überwiesen. Dieser Betrag soll zu je einem Drittel zuhanden von Projekten dieser Institution in Tunesien, Lettland und Malaysia eingesetzt werden. Die im Rahmen der Verfahrenseinstellungen betreffend die beiden Alstom Gesellschaften ausgewiesenen Kosten betragen rund CHF 90‘000 und wurden den beiden Gesellschaften unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Auch dieser Entscheid ist zufolge Verzichts auf eine Beschwerde rechtskräftig.

Im Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen Alstom sowie gegen andere international tätige Unternehmen konnte die BA feststellen, dass der Einsatz von insbesondere auf Erfolgsbasis tätigen Agenten in Ländern mit hoher Korruption (vgl. Bestechungsindex Transparency International) ein erhebliches Strafverfolgungsrisiko für die Konzerne birgt. Nur durch einen beträchtlichen Aufwand in der Compliance und mit einer rigorosen Durchsetzung und Kontrolle des entsprechend strengen internen Regelwerkes lässt sich dieses Strafverfolgungsrisiko auf ein gesetzeskonformes Mass reduzieren.


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