WEKO: Ticketingvorgabe im Hallenstadion nicht unzulässig

Bern, 09.12.2011 - Für die Wettbewerbskommission (WEKO) ist nicht unzulässig, dass Veranstalter bei Anlässen im Hallenstadion mindestens 50% der fremdvertriebenen Tickets über Ticketcorner verkaufen müssen. Die Untersuchung hat gezeigt, dass das Hallenstadion nicht marktbeherrschend ist und dass die Kontingentierung der Tickets den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt.

Die WEKO hat den Sachverhalt aus zwei Blickwinkeln analysiert: Zum einen hat sie geprüft, ob die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH), die Betreiberin des Hallenstadions, marktbeherrschend ist. Die Untersuchung hat gezeigt, dass sie zwar eine starke Marktstellung hat, aber bei den meisten Anlässen in ausreichendem Wettbewerb mit anderen gedeckten und - im Sommer - offenen Veranstaltungsorten in der Deutschschweiz steht.

Zum anderen hat die WEKO geprüft, ob die Vereinbarung zwischen AGH und Ticketcorner AG, welche Hintergrund der Ticketingvorgabe ist, gegen das Kartellrecht verstösst. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Veranstalter diese Vorgabe zwar nicht begrüssen, für sie bei der Wahl einer Lokalität für einen Anlass aber andere Faktoren (z.B. Lage, Kapazität und technische Ausstattung) im Vordergrund stehen. Ausserdem schränkt die Vereinbarung den Eigenvertrieb von Tickets über Veranstalter oder Künstler (z.B. über Fanclubs) nicht ein. Anderen Ticketingunternehmen stehen weiterhin über 90% des gesamten Ticketingmarktes in der Schweiz zur Bearbeitung offen, weshalb auch auf diesem Markt der Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Am 14. November 2011 hat die WEKO deshalb ihre im Vorjahr eröffnete Untersuchung abgeschlossen und entschieden, dass die Ticketingvorgabe das Kartellrecht nicht verletzt.


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