Anklage in der Strafsache Tinner

Bern, 13.12.2011 - Die Bundesanwaltschaft (BA) hat in der Strafsache Tinner gegen den Vater und dessen beiden Söhne wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz am 08. Dezember 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage erhoben. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, das illegale Kernwaffenprogramm eines unbekannten Staates durch verschiedene Handlungen gefördert zu haben.

Gestützt auf die Anzeige des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des (damaligen) Dienstes für Analyse und Prävention eröffnete die Bundesanwaltschaft im Oktober 2004 die Strafverfolgung vorerst nur gegen die Gebrüder Tinner wegen mutmasslicher Widerhandlung gegen Art. 34 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG). Am 18. August 2005 dehnte die BA das Strafverfahren auf den Vater aus. Die Ermittlungen der BA zeigten bereits zu Beginn, dass die Beschuldigten im Netzwerk von Abdul Qadeer KHAN - dem sog. „Vater der pakistanischen Atombombe", der Libyen mit Atomwaffentechnologie belieferte - mitwirkten. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse wurden auch die Straftatbestände der Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Pornografie (nur eine Person betreffend) untersucht. Zudem wurde das Strafverfahren wegen mutmasslicher Widerhandlung gegen das KMG auf eine vierte Person ausgedehnt, die indes nur eine untergeordnete Rolle spielte.

Die BA beantragte am 31. Januar 2008 die Eidg. Voruntersuchung, die per Ende 2010 abgeschlossen wurde.

Aufgrund der Geständnisse der beschuldigten Gebrüder und Vater Tinner verfügte die BA auf deren Antrag hin im November 2011 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO; der vierte Beschuldigte wird in einem eigenen Verfahren beurteilt werden. In der Anklageschrift beantragen die Beschuldigten und die Bundesanwaltschaft dem Gericht Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das KMG und gegen den einen Sohn auch wegen Urkundenfälschung. Die übrigen Straftatbestände wurden wegen Verjährung eingestellt. Weiter wird dem Gericht in einem Urteilsvorschlag das zwischen den Parteien ausgehandelte Strafmass, die Kostenliquidierung, die Einziehung von Vermögenswerten und weitere Entscheide beantragt. Das Bundesstrafgericht wird u.a. frei darüber befinden, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist. Aufgrund der Geständnisse der Beschuldigten findet in der Hauptverhandlung kein Beweisverfahren statt.

Ob die Beschuldigten ab einem gewissen Zeitpunkt mit ausländischen Diensten zur Aufdeckung des libyschen Atomwaffenprogrammes beitrugen, konnte die Bundesanwaltschaft nicht abschliessend abklären, da die Landesregierung im Sommer 2007 die Ermächtigung zur Strafverfolgung für die entsprechenden Delikte (Art. 271 StGB und Art. 301 StGB), die politischer Natur sind, verweigerte. Damit kann dieser Themenkreis von der Bundesanwaltschaft nicht dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet werden.

 

Weitere wichtige Themen des Verfahrens:

Untersuchungshaft der Beschuldigten:

Der eine Sohn und sein Vater wurden am 5. September 2005 in der Schweiz verhaftet. Der Vater wurde am 31. Januar 2006, der gleichentags verhaftete Sohn im Januar 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen. Der am 30. Mai 2005 von Deutschland an die Schweiz ausgelieferte Sohn wurde gleichentags durch die Bundesanwaltschaft verhaftet; im Dezember 2008 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.

Die beiden Söhne stellten während der Untersuchungshaft zweimal Haftentlassungsgesuche, die jeweilen auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom Schweizerischen Bundesgericht abgewiesen wurden. Gegen das zweite Bundesgerichtsurteil gelangten die Beschuldigten mit Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser bezeichnete die Untersuchungshaft als verhältnismässig und wies die Beschwerden ab. Weiter hielt er fest, die Bundesanwaltschaft habe die Strafsache mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben.

Akten:

Die Landesregierung beschloss am 14. November 2007 Material, das im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmt worden war, vernichten zu lassen. Von diesen vernichteten Akten konnte der Eidg. Untersuchungsrichter teilweise Kopien wiederbeschaffen, teilweise sind sie definitiv verloren. Die beschlagnahmten Datenträger sowie sämtliche forensischen Spiegelungen von weiteren Datenträgern sind vollumfänglich nicht mehr vorhanden.

Internationale Rechtshilfe:

Die Bundesanwaltschaft richtete an 18 verschiedene Staaten Rechtshilfeersuchen. Aufgrund der von der Bundesanwaltschaft gewährten Rechtshilfe an die Strafverfolgungsbehörden von Deutschland und Südafrika trug die Schweiz dazu bei, dass in diesen Ländern angeschuldigte Personen für die Mitwirkung im khanschen Netzwerk schuldig befunden und zu mehrjährigen Strafen verurteilt werden konnten.

 

Wie das Bundesstrafgericht mitteilt, werden das Datum der Hauptverhandlung und der Inhalt der Anklage der Öffentlichkeit frühzeitig bekannt gegeben. Bis dahin werden keine Auskünfte erteilt.


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