Kernkraftwerk Mühleberg: UVEK erhebt Beschwerde beim Bundesgericht

Bern, 21.03.2012 - Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 1. März 2012 zur Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg wirft verschiedenen Fragen zur Verfahrensstellung sowie zu den Zuständigkeiten und Aufgaben der beteiligten Behörden auf. Die baldige und definitive Beantwortung dieser Fragen liegt im Interesse der Schweizer Energiepolitik und der Öffentlichkeit. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zieht das Urteil des BVGer deshalb ans Bundesgericht weiter.

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wurde 2009 aus der allgemeinen Bundesverwaltung ausgegliedert. Seither ist es als öffentlich-rechtliche Anstalt dem Bundesrat direkt unterstellt. Damit entsprach das Parlament einer wesentlichen Forderung der internationalen Atomenergieagentur IAEA. Das Urteil des BVGer stellt die bisherige Auffassung des UVEK in Frage, wonach die nukleare Aufsichtsbehörde (ENSI) und die Bewilligungsbehörde (UVEK) ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahrzunehmen haben und eine strikte Trennung ihrer Zuständigkeiten zu gewährleisten sei. 

Das vom BVGer aufgezeigte Vorgehen führt nach Ansicht des UVEK zu einer Vermischung der Aufgabenbereiche, indem sich das UVEK auch zu sicherheitstechnischen Aspekten eine eigenständige Meinung bilden müsste. Dies würde den Aufbau umfangreicher Fachkompetenzen in einer neu zu bildenden Sicherheitsabteilung innerhalb des UVEK bedingen. Damit zum Schutz der Öffentlichkeit eine glaubwürdige und objektive Beurteilung von Sicherheitsfragen – unabhängig von politischen Einflüssen und wirtschaftlichen Überlegungen – gewährleistet ist, erachtete es das UVEK bislang als zentral, dass diese Aufgabe allein von einer unabhängigen, selbständigen Aufsichtsbehörde wahrgenommen wird. Sicherheit hat für das UVEK weiterhin oberste Priorität. 

Die Klärung der Fragen zu Verfahrensstellung, Zuständigkeiten und Aufgaben durch das Bundesgericht liegt sowohl im Interesse der betroffenen Bundesstellen, der Kernkraftwerkbetreiber als auch der Öffentlichkeit. 


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