Der EDÖB zum Moneyhouse-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Gesperrte Adressen müssen respektiert werden

Bern, 07.08.2012 - Der Internetdienst Moneyhouse darf die umstrittene Personensuche ab sofort wieder anbieten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, nachdem es in einem ersten Schritt noch dem Antrag des Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) um sofortige Sperrung dieses Angebots entsprochen hatte. Als Folge sind wieder zahlreiche gesperrte Privatadressen auf moneyhouse.ch abrufbar.

Der Beauftragte sah sich zur Beantragung der vorsorglichen Massnahmen veranlasst, weil bei ihm zahlreiche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen waren, welche ihre Adresse gesperrt hatten und sich wegen der Publikation aufgrund ihrer konkreten Situation an Leib und Leben verfolgt sahen, ihr Löschungsgesuch aber von Moneyhouse nicht behandelt wurde. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom Montag, 6. August 2012, festhält, darf die Betreiberin von moneyhouse.ch, die itonex ag in Rotkreuz, die Adressen von Privatpersonen wieder online stellen, und zwar auch dann, wenn die betroffenen Personen nicht eingewilligt haben oder ihre Adressen gesperrt hatten. Dies nachdem das Gericht im Juli das Begehren des EDÖB um Sperrung der Personensuche wegen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteilen für die Betroffenen im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gutgeheissen hatte. Das Gericht vertritt nun die Auffassung, dass es genüge, die Löschungsbegehren gleichentags zu löschen, um einen solchen Nachteil abzuwenden. Zur materiellen Frage, ob mit der Veröffentlichung der Personendaten gegen Datenschutzrecht verstossen wird, äussert sich das Gericht nicht. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, „dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch ist“. Der EDÖB hält nach wie vor fest, dass es für ihn inakzeptabel ist, dass Dienste wie Moneyhouse Adressen von Personen im Internet anbieten, die ihre Adresse ausdrücklich gesperrt haben. Er wird im Rahmen der in Gang gesetzten Sachverhaltsabklärung alles daran setzen, dass gesperrte Adressen von Adressanbietern respektiert werden.

Da die Adressen nun wieder frei im Internet verfügbar sind, was in gewissen Fällen die Sicherheit der Betroffenen gefährden kann, ruft der EDÖB alle, die ihre Adresse nicht öffentlich machen wollen, auf, bei  Moneyhouse ein Löschungsbegehren zu stellen und ihn zu benachrichtigen, wenn diesem Begehren nicht gleichentags entsprochen wird. Der EDÖB prüft zur Zeit, inwieweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgericht die Grundsatzfrage, ob gesperrte Adressen ohne Zutun von Betroffenen zu respektieren sind, bereits präjudiziert. Wäre dies der Fall müsste er den Entscheid  an das Bundesgericht weiterziehen.


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