Neue Gesetzgebung für Stauanlagen ab 2013

Bern, 17.10.2012 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Totalrevision der Stauanlagenverordnung gutheissen. Er setzt das neue Stauanlagengesetz und die revidierte Verordnung per 1. Januar 2013 in Kraft.

Am 1. Oktober 2010 hat die eidgenössische Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 20. Januar 2011 ungenutzt abgelaufen. Diverse Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV, SR 721.102) wurden in das Stauanlagengesetz integriert. Dadurch wurde eine Totalrevision der Stauanlagenverordnung erforderlich.

Aufsichtskonzept unverändert

Das bisherige Konzept für die Sicherheit und die Aufsicht der Stauanlagen wird beibehalten. Somit sind auch weiterhin die Betreiberinnen der Stauanlagen für Bau und Betrieb ihrer Anlagen verantwortlich. Dazu müssen sie alle Sicherheits- und Kontrollmassnahmen treffen, die gesetzlich vorgeschrieben, von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder nach Erfahrung sowie Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind. Beibehalten wird ebenfalls die bisherige Zuständigkeitsordnung, wonach die grossen Stauanlagen unter der direkten Aufsicht des Bundes und die kleineren Stauanlagen unter derjenigen der Kantone stehen. Die Aufsichtsbehörden von Bund und Kantonen haben dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Betreiberinnen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen ergreifen.

Neue Aufsichtsabgabe für grosse Stauanlagen

Gemäss Stauanlagengesetz müssen die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen neu eine Aufsichtsabgabe entrichten. Diese berechnet sich aufgrund der Grösse des Stauraumvolumens und beläuft sich für die bestehenden Anlagen auf 200 bis 13‘000 Franken pro Jahr.

Verschärfte Haftungsbestimmungen

Mit Inkrafttreten des neuen Stauanlagengesetzes werden die Haftungsbestimmungen für die Betreiberinnen verschärft. Im Unterschied zur bisherigen Werkeigentümerhaftung gemäss Obligationenrecht muss der Geschädigte bei der Gefährdungshaftung keinen Werkmangel mehr nachweisen. Wie bisher gibt es keine Deckungs-/Versicherungspflicht auf Bundesebene. Die Kantone können jedoch eine solche einführen. Bei grossen Schadenereignissen kommt neu eine Grossschadenregelung zur Anwendung (Bundesversammlung erlässt Entschädigungsordnung).


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