Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Kernenergiehaftpflichtverordnung

Bern, 15.03.2013 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zu einer Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung eröffnet. Die Verordnung setzt die neuen Vorgaben des Mitte 2008 revidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzes um. Insbesondere legt die Verordnung den durch private Versicherer zu deckenden Mindestbetrag auf 1 Milliarde Franken fest und definiert die Deckungsrisiken, welche die Versicherer ausschliessen dürfen. Weiter enthält die Verordnung die Methode zur Berechnung der von den Inhabern von Kernanlagen zu entrichtenden Prämien an die Bundesversicherung. Diese übernimmt nukleare Schäden, die nicht durch die private Versicherung gedeckt sind oder über deren Deckungssumme hinaus gehen. Die Vernehmlassung dauert bis 28. Juni 2013.

Am 13. Juni 2008 hatte das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz verabschiedet und die revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie genehmigt (Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen). Die Schweiz hat in der Folge die Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Das neue Kernenergiehaftpflichtgesetz kann allerdings erst in Kraft gesetzt werden, wenn das revidierte Pariser Übereinkommen in Kraft tritt. Dazu muss dieses von mindestens zwei Drittel der 16 Vertragsparteien ratifiziert sein. 13 der 16 Vertragsparteien sind Mitglieder der Europäischen Union (EU), die das Übereinkommen gemäss Beschluss des EU-Rats gemeinsam ratifizieren müssen. Damit ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.

Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz erhöht die minimale national aufzubringende Deckungssumme von bisher 1 Milliarde Schweizer Franken auf 1,2 Milliarden Euro (entspricht nach aktuellem Wechselkurs ca. 1,45 Milliarden Schweizer Franken), was den Vorgaben des internationalen Haftungssystems entspricht. Weiter wird das Entschädigungsverfahren vereinfacht und damit der Opferschutz verbessert, falls von einem nuklearen Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz betroffen wären. Für die Schweiz gelten in diesem Fall gleiche Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und gleiche verfahrensrechtliche Vorschriften wie in allen übrigen Vertragsstaaten.

Wesentliche Inhalte der revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

  • Das Kernenergiehaftpflichtgesetz (Artikel 9 Absatz 1) sieht vor, dass eine Schadenssumme von mindestens 1 Milliarde Schweizer Franken durch einen in der Schweiz ermächtigten privaten Versicherer gedeckt werden muss. Die KHV setzt diesen Mindestbetrag entsprechend den heutigen Möglichkeiten der Privatassekuranz fest.
  • Die revidierte KHV definiert die Risiken, die der private Versicherer von der Deckung ausschliessen darf. Änderungen zur geltenden Verordnung ergeben sich aus dem Pariser Übereinkommen, das den Begriff des nuklearen Schadens im Vergleich zur aktuellen Gesetzgebung erweitert hat.
  • Die Bundesversicherung deckt gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz (Artikel 10 Absatz 1) nukleare Schäden, die über die private Versicherung hinaus gehen oder von dieser nicht gedeckt werden. Zur Finanzierung erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Prämien. Die KHV legt die Methode zur Berechnung dieser Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest. Demnach liegen die Prämien des Bundes für die schweizerischen Kernkraftwerke sowie für das Zwischenlager Würenlingen beim aktuellen Wechselkurs rund 1,7 mal höher als die heute geltenden Prämien.
  • Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz (Artikel 8 Absatz 3) kann die Mindestdeckungssumme für bestimmte Kernanlagen auf 70 Millionen Euro und für Transporte von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro (jeweils zuzüglich zehn Prozent für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) herabgesetzt werden. Gestützt auf Abklärungen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, legt die KHV die Deckungssumme für Anlagen zur Nuklearforschung und für das Bundeszwischenlager BZL auf 70 Millionen Euro fest. Für Transporte von Kernmaterialien wird die Deckungssumme auf 80 Millionen Euro festgelegt, mit Ausnahme bestrahlter Brennelemente und verglaster Abfälle aus der Wiederaufbereitung mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg, für welche die Deckungssumme von 1,2 Milliarden Euro gilt.

Die Vernehmlassung dauert bis 28. Juni 2013.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 031 322 56 75



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

Bundesamt für Energie
http://www.bfe.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-48169.html