Verfahrenseinstellung i.S. Ranjit Masuta und Mitbeschuldigte

Bern, 18.04.2013 - Die Bundesanwaltschaft (BA) beendet die Untersuchungen gegen Ranjit Masuta und seinen engen Mitarbeiter. Das Verfahren wurde am 17. April 2013 eingestellt; dies unter teilweiser Auflage der Verfahrenskosten und unter Entrichtung einer reduzierten Entschädigung an den Mitarbeiter. Genugtuungen werden keine ausgerichtet.

Das durch Bundesanwalt Michael Lauber per 1. September 2012 eingeführte operative Fallcontrolling führte zu einer umfassenden Neubeurteilung der wichtigsten laufenden Verfahren in der BA. Darunter auch dasjenige gegen Masuta und seinen engen Mitarbeiter wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch; StGB) und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB). Eine eingehende Analyse unter neuer Verfahrensleitung führte zum Ergebnis, die Untersuchungen zu beenden und das Verfahren einzustellen.

Das Geschäft mit Prepaid-Telefonkarten ist ein anonymes Massengeschäft. Aufgrund der Aktenlage produzierte Masuta über sein Firmenkonglomerat mindestens 141 verschiedene Kartentypen. Die meisten davon verkaufte er in sehr hoher Stückzahl. Ihre Steuerung erfolgte über eine Serveranlage in Frankfurt am Main.

Es ist davon auszugehen, dass bei einer Vielzahl von Telefonkarten auf Servern eine Programmierung implementiert worden war, die das Zeitguthaben aktivierter Karten kontinuierlich und in ungerechtfertigter Weise reduzierte. Im Nachhinein ist es aber nicht möglich, Erwerber von Prepaid-Telefonkarten zu eruieren, die durch derartige Manipulationen geschädigt wurden. Die vorhandenen Akten lassen auch keinen Rückschluss auf die Zusammensetzung des Gesamtschadens zu. Insofern fehlt die für eine Anklage erforderliche Beweislage.

Auch der Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage lässt sich nicht aufrechterhalten, zumal keine Einwirkung auf einen bestehenden Datenverarbeitungsvorgang stattfand. Die schädigenden Manipulationen waren vielmehr von Anfang an Teil der ursprünglichen Programmierung der verkauften Gesprächsguthaben.

Das Verfahren wurde am 17. April 2013 eingestellt. Nach Ansicht der BA war die Einleitung dieses Verfahrensteils auf das rechtswidrige Verhalten der beiden Männer zurückzuführen, weshalb ihnen ein Teil der dadurch verursachten Kosten auferlegt wird. Der Mitarbeiter erhält eine reduzierte Entschädigung zugesprochen. Genugtuungen werden keine ausgerichtet.
Beschlagnahmungen werden teilweise zur Kostendeckung herangezogen und im Übrigen aufgehoben.

Das Verfahren wurde Mitte 2005 gestützt auf ein deutsches Rechtshilfeersuchen eröffnet. Die BA weitete es im Laufe der Zeit auf weitere Personen und weitere Straftatbestände aus. Im Oktober und November 2012 wurde die Strafverfolgung gegen fünf weitere Beteiligte in diesem Verfahrenskomplex eingestellt. Gleichzeitig erfolgte eine Teileinstellung für Masuta und den Mitarbeiter in Bezug auf einzelne Delikte. Im Rahmen des operativen Fallcontrollings wurden die verbliebenen Punkte neu beurteilt und Anfang 2013 entschieden, diesen Verfahrensteil mangels einer rechts- bzw. anklagegenügenden Beweislage ebenfalls einzustellen.


Adresse für Rückfragen

Jeannette Balmer, Mediensprecherin BA, +41 31 324 32 40, info@ba.admin.ch


Herausgeber

Bundesanwaltschaft
http://www.ba.admin.ch/ba/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-48557.html