Vernehmlassung zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung eröffnet

Bern, 21.08.2013 - Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) eröffnet. Die wesentlichen Eckwerte dieser Revision hatte er bereits vor einer Woche festgelegt (siehe Medienmitteilung vom 14.08.2013). Mit der Revision will der Bundesrat sicherstellen, dass die finanziellen Mittel für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle von den Betreibern der Kernanlagen zeitgerecht bereit gestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. November 2013. Die revidierte Verordnung wird frühestens per Mitte 2014 in Kraft treten.

Die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme der Anlagen sind gemäss Kernenergiegesetz durch die Betreiber zu tragen. Sie leisten dazu jährliche Beiträge in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen sowie in den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre berechnet, letztmals im Jahr 2011.

Da die Kostensteigerungen in den letzten rund 10 Jahren höher waren als angenommen und auch die angestrebte Anlagerenditeziele nicht erreicht werden konnten, droht in beiden Fonds eine Finanzierungslücke. Damit verbunden ist das Risiko für den Bund, für die fehlenden Mittel aufkommen zu müssen, falls die Betreiber ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen können. Der Bundesrat will dieses Risiko im Rahmen der vorliegenden Revision der SEFV reduzieren.

Wesentliche Punkte der Revision

  • Anpassung der Beitragsberechnung: Neu wird von einer Teuerungsrate von 1.5% und einer langfristigen Nominalrendite (Anlagerendite) von 3.5% ausgegangen. Zudem werden die Unsicherheiten der Kostensteigerungen aufgrund von neuen technischen, planerischen und regulatorischen Anforderungen mittels eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 30% auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten berücksichtigt.
  • Verlängerung der Beitragspflicht: Neu müssen die Betreiber auch nach der Ausserbetriebnahme ihrer Kernkraftwerke in die beiden Fonds einzahlen (heute enden die Einzahlungen mit der Ausserbetriebnahme).
  • Engere Bandbreiten der Fondsbestände: Die Bandbreiten für zulässige Abweichungen von den Soll-Fondsbeständen werden enger festgelegt und in der SEFV verankert.
  • Strengere Regeln für Rückerstattungen: Rückerstattungen von zu viel einbezahltem Kapital unterliegen strengeren Vorgaben.

Der Stilllegungsfonds besteht seit 1984. Er bezweckt, die Kosten für die Stilllegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle zu decken. Die Stilllegungskosten der fünf schweizerischen Kernkraftwerke und des ZWILAG betragen gemäss Kostenstudie 2011 2,974 Milliarden Franken. Ende 2012 betrug das angesammelte Fondskapital 1,531 Milliarden Franken.

Der Entsorgungsfonds besteht seit 2000. Er bezweckt, die Kosten für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes zu decken. Die Entsorgungskosten betragen gemäss Kostenstudie 2011 15,970 Milliarden Franken. Die während des Betriebs anfallenden Entsorgungskosten werden durch die Betreiber direkt bezahlt. Bis 2012 waren dies rund 5,1 Milliarden Franken. Bis zur Ausserbetriebnahme aller Kernkraftwerke werden es 7,5 Milliarden Franken sein. Der Entsorgungsfonds deckt die verbleibenden 8,4 Milliarden Franken. Ende 2012 betrug das angesammelte Fondskapital 3,220 Milliarden Franken.

Die Kosten für die Entsorgung sind nach dem Verursacherprinzip im Preis des Nuklearstroms inbegriffen. Pro Kilowattstunde betrug die Abgabe bisher im langjährigen Mittel 0,8 bis 0,9 Rappen (Preisstand 2011).


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