Bundesrat legt neue Regeln für die Kostendeckende Einspeisevergütung fest

Bern, 23.10.2013 - Photovoltaik-Anlagen und Kleinwasserkraftwerke, die nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb gehen, erhalten die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) nur noch während 20 statt 25 Jahren. Die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen werden weniger stark gekürzt als in der Anhörung vorgeschlagen, sollen aber künftig regelmässig an die Preisentwicklung der Photovoltaikmodule angepasst werden. Ausserdem werden die Energieetiketten für bestimmte Elektrogeräte den Neuerungen in der EU angepasst. Dies hat der Bundesrat heute entschieden und setzt die entsprechenden Änderungen der Energieverordnung per 1. Januar 2014 in Kraft.

Im Rahmen der Anhörung zur Revision der Energieverordnung (EnV) vom 14. August bis 11. September 2013 gingen insgesamt 181 Stellungnahmen ein. Diese bezogen sich mehrheitlich auf die Vorschläge zu den Änderungen der KEV. Sowohl die vorgeschlagene Senkung der Photovoltaik-Vergütungssätze als auch die Abschaffung der Kategorie der integrierten Photovoltaik-Anlagen stiessen insbesondere in der Solarbranche auf heftige Kritik. Die Anpassungen der Energieetiketten für Elektrogeräte wurden hingegen weitgehend befürwortet.

Aufgrund der Ergebnisse der Anhörung wurde der Entwurf der EnV in den letzten Wochen überarbeitet und vom Bundesrat heute verabschiedet. Die revidierte EnV tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick

Kürzere KEV-Vergütungsdauer für Photovoltaik und Kleinwasserkraft
Die Vergütungsdauer für Photovoltaik-Anlagen und Kleinwasserkraftwerke, die nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb gehen, wird von bisher 25 auf 20 Jahre verkürzt. Aufgrund der Anhörungsergebnisse wurde auf die ursprünglich geplante Verkürzung auf 15 Jahre verzichtet. Die Anhörungsteilnehmenden konnten darlegen, dass eine sofortige Verkürzung um 10 Jahre zu grossen Markterschütterungen führen würde. Mit dem  Zwischenschritt auf 20 Jahre können die Marktanpassungen sanfter erfolgen und bis zum Inkrafttreten des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050, das eine maximale Vergütungsdauer von 15 Jahren vorsieht, umgesetzt werden. Für Biomasseanlagen mit Entsorgungsauftrag, die nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb gehen, wird die Vergütungsdauer von bisher 20 auf 10 Jahre verkürzt (siehe unten). Für die übrigen Biomasseanlagen ebenso wie für Windenergie-Anlagen und Geothermie-Kraftwerke bleibt die Vergütungsdauer wie bisher bei 20 Jahren.

Photovoltaik
Bei der Neuberechnung der Vergütungssätze für die Photovoltaik wurde berücksichtigt, dass die Betreiber nach Ablauf der Vergütungsdauer von 20 Jahren die Möglichkeit haben, in der restlichen Betriebszeit der Anlage ihren Stromeigenbedarf aus der eigenen Anlage zu decken und so Strombezugskosten zu sparen. Das Berechnungsmodell für die neuen Vergütungssätze bezieht diesen Effekt für die Zeit zwischen dem 21. und dem 25. Produktionsjahr mit ein.  In den neuen Vergütungssätzen ebenfalls berücksichtigt sind die seit der letzten EnV-Revision vom 1. März 2012 stark gesunkenen Preise für Photovoltaik-Module und die tieferen Installationskosten. Weiter waren Anpassungen bei der Berechnung der Unterhaltskosten und des durchschnittlichen Ertrags der Photovoltaik-Referenzanlagen erforderlich. Insgesamt führen diese Effekte dazu, dass die Photovoltaik-Vergütungssätze trotz kürzerer Vergütungsdauer zwar weniger stark als in der Anhörung vorgeschlagen aber dennoch leicht gesenkt werden. Die bisherige automatische jährliche Absenkung der Vergütungssätze um 8% entfällt. Die Photovoltaik-Vergütungssätze werden jedoch per 1. Januar 2015 neu berechnet und den Marktentwicklungen angepasst.

Kleinwasserkraft
Kleinwasserkraftwerke werden neu in zwei Kategorien eingeteilt: (1) Anlagen an natürlichen Gewässern und (2) Anlagen mit geringen ökologischen Auswirkungen (Dotierkraftwerke, Trinkwasserkraftwerke, etc.). Für die Anlagen der Kategorie 1 werden die kleinsten Leistungsklassen aufgehoben, so dass die unterste Leistungsklasse neu alle Anlagen bis 300 kW umfasst. Dadurch verringert sich der Anreiz zum Bau von Kleinstkraftwerken an natürlichen Gewässern. Projektfortschrittsmeldungen müssen neu bereits nach zwei statt erst nach vier Jahren erfolgen. So fallen Projekte, die bis dann nicht auf dem Weg zur Realisierung sind, aus dem KEV-System und blockieren neu angemeldete Projekte nicht unnötig lange.

Windenergie
Wie bei der Kleinwasserkraft muss auch bei Windenergieanlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung  benötigen, die Projektfortschrittsmeldung neu bereits nach zwei statt erst nach vier Jahren erfolgen. Eingeführt wird ausserdem ein Höhenbonus für Anlagen auf über 1‘700 Metern über Meer. Damit werden die höheren Wartungskosten (Vereisung, Turbulenzen) und die geringere Stromproduktion (geringere Luftdichte) abgegolten. Die höheren Erschliessungskosten für Strasse und Netz werden durch den Höhenbonus allerdings nicht abgedeckt. Der Höhenbonus soll Anreiz bieten, Anlagen an alpinen Standorten - allerdings nur mit den besten Windverhältnissen - zu erstellen. Solche Standorte werden dank ihrer grossen Distanz zu bewohnten Gebieten meist gut akzeptiert.

Biomasse
Die Vergütungsdauer für Biomasseanlagen mit Entsorgungsauftrag (Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlammverbrennungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Klärgas- und Deponiegasanlagen ) wird von 20 auf 10 Jahre gekürzt. Die Vergütungssätze bleiben unverändert. Diese Anlagen sollen künftig nicht mehr im bisherigen Umfang vom KEV-System profitieren, sondern ihre langfristige Wirtschaftlichkeit über verursachergerechte Entsorgungsgebühren sicherstellen.

Neue Energieetikette für Elektrogeräte
Seit 2010 enthalten die Energieetiketten für Elektrogeräte in der EU neue Informationen und die Energieeffizienzklassen gehen von A+++ bis D statt von A bis G. Diese Neuerungen wurden in der Schweiz per Januar 2012 bereits für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler und TV-Geräte eingeführt. Jetzt werden auch die Energieetiketten für Lampen, Wäschetrockner und Raumklimageräte angepasst. Aufgrund der Anhörungsergebnisse wurden die Übergangsfristen zur Umsetzung dieser Neuerungen im Markt um 6 Monate bis 31. Dezember 2014 verlängert.

Energieetikette für Fahrzeuge
Die Vorschriften zur Energieetikette für Fahrzeuge gelten neu für serienmässig hergestellte neue Personenwagen mit nicht mehr als 2‘000 Kilometer Fahrleistung, unabhängig davon, ob sie bereits immatrikuliert sind oder nicht.

Herkunftsnachweisverordnung
Mit der Revision werden Begriffe, Zuständigkeiten und die Grenze für die Erfassungspflicht von Elektrizität präzisiert. Zudem wird in der Herkunftsnachweisverordnung eine Erleichterung für Kleinanlagen von höchstens 30 kVA eingeführt, die künftig einen Herkunftsnachweis nur auf die Überschussenergie, die sie tatsächlich ins Netz einspeisen, ausstellen lassen können.


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