Bund und Kanton Tessin unterzeichnen Vereinbarung über Durchführung und Abgeltung von Schutzaufgaben

Bern, 19.12.2013 - Bundesrätin Simonetta Sommaruga und der Tessiner Regierungsrat Norman Gobbi haben eine Vereinbarung über die Durchführung und Abgeltung von Schutzaufgaben im Auftrag des Bundes unterzeichnet. In der Vereinbarung werden die polizeilichen Leistungen des Kantons Tessin zugunsten des Bundes festgelegt und die Abgeltung geregelt.

Der Kanton Tessin hat regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben im Auftrag des Bundes wahrzunehmen. Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat der Bundesrat eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Tessin gutgeheissen und die Vorsteherin des EJPD zur Unterzeichnung der Vereinbarung ermächtigt.

Vereinbarung definiert kantonale Aufgaben
Die Vereinbarung definiert die Aufgaben, welche die Kantonspolizei Tessin aufgrund des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zum Schutz von völkerrechtlichen Besuchern sowie von Personen und Gebäuden des Bundes wahrnimmt. Dabei geht es namentlich um Schutz-, Überwachungs- und Begleitmassnahmen zugunsten von Personen des Bundes wie Magistraten (Bundesräte und Bundesrichter), eidgenössischen Parlamentariern oder Bundesangestellten bei Aufenthalten im Kanton Tessin. Zu den Schutzaufgaben gemäss BWIS gehören auch die Sicherheitsmassnahmen für die konsularischen Vertretungen und bei offiziellen Besuchen oder Aufenthalten von völkerrechtlich geschützten Personen sowie anderen internationalen Veranstaltungen.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Abgeltung für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Auftrag des Bundes wird in der Vereinbarung auf 1,35 Millionen Franken pro Jahr festgelegt. Die Abgeltung basiert auf den tatsächlichen Leistungen der Kantonspolizei Tessin in den Jahren 2011 und 2012. Die Höhe des Beitrages an den Kanton Tessin gilt für die Jahre 2014 bis 2016. Die Abgeltung für die nachfolgende Periode wird im Jahr 2016 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen in den drei vorangegangenen Jahren festgelegt werden.

BWIS regelt finanzielle Leistungen des Bundes
Die Ausrichtung von finanziellen Leistungen des Bundes an die Kantone erfordert eine formelle Rechtsgrundlage. Artikel 28 Absatz 2 BWIS sieht vor, dass der Bund an die Kantone eine angemessene Abgeltung leistet, die in grossem Umfang Schutzaufgaben für den Bund erfüllen. Die Ausgestaltung dieser Abgeltungspflicht richtet sich nach der Verordnung über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung).

Gemäss Artikel 3 der BWIS-Abgeltungsverordnung leistet der Bund eine Abgeltung, wenn ein Kanton im Auftrag von fedpol regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben erfüllt, die mehr als fünf Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als eine Million Franken ausmachen.


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