Neue Regeln für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ab 1. Januar 2014

Bern, 23.12.2013 - Für die Verwendung und den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen, die eine grosse Gefahr darstellen gelten ab dem 1. Januar 2014 neue Regeln. Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie T2 ist neu ein Verwenderausweis notwendig. Dies betrifft pyrotechnische Gegenstände, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen im gewerblichen Gebrauch vorgesehen sind. Feuerwerkskörper, die im Detailhandel erhältlich sind, gehören nicht in diese Kategorie.

Mit der Angleichung der Sprengstoffverordnung an die europäische Richtlinie wurden unter anderem der Erwerb sowie die Verwendung von gewissen pyrotechnischen Gegenständen neu geregelt. Am 31. Dezember 2013 laufen die Übergangsbestimmungen aus. Ab dem 1. Januar 2014 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 4 (Feuerwerkskörper mit grosser Gefahr) und T2 (Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen im Innen- und Aussenbereich) nur noch mit einem Verwenderausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) abgebrannt werden. Eine Trägerschaft der Wirtschaft führt die entsprechenden Kurse und Prüfungen unter Aufsicht des SBFI durch.

Wer pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 4 und T2 erwerben will, muss bei der Kantonspolizei einen Erwerbsschein beantragen oder über eine Abbrandbewilligung verfügen, die inhaltlich den Mindestanforderungen der Sprengstoffgesetzgebung entspricht.

Aus formeller Sicht macht sich ab dem 1. Januar 2014 strafbar, wer pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 4 und T2 abbrennt, ohne im Besitz eines entsprechenden Verwenderausweis zu sein, selbst wenn diese Gegenstände im Jahr 2013 gekauft wurden. Die Kontrolle und Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Auch weiterhin keine Ausbildungspflicht für im Detailhandel erhältliche Feuerwerkskörper
Auf Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 haben die nun auslaufenden Übergangsbestimmungen der Sprengstoffverordnung per 31. Dezember 2013 keinen Einfluss. Diese für den Detailhandel geprüften Batterien, Raketen, Vulkane, Römische Lichter, Bengalhölzer etc. dürfen weiterhin gekauft werden und brauchen keine zusätzliche Ausbildung. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) rät im Umgang mit Feuerwerkskörpern grundsätzlich zur Vorsicht. Halten sich die Käufer an die Gebrauchsanweisung sowie an die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, können Unfälle vermieden werden.


Adresse für Rückfragen

Rolf von Wartburg, Stv. Chef Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, T +41 31 324 20 23


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Bundesamt für Polizei
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