Anpassung der Rechtsgrundlage für Internet-Domains – Eröffnung der Anhörung

Biel/Bienne, 13.02.2014 - In Zukunft dürfte die Verwaltung der Internet-Domain-Namen ".ch" und ".swiss" in einer separaten Verordnung geregelt werden. Das BAKOM ruft die betroffenen Kreise dazu auf, zum Entwurf der neuen Verordnung über die Internet-Domains (VID) Stellung zu nehmen. Die Anhörung umfasst auch Änderungen in der Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV), in der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) und in der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV). So soll beispielsweise die Mindestgeschwindigkeit für den Breitband-Internetzugang in der Grundversorgung verdoppelt werden. Weiter sollen die Preisangaben für Angebote im Internet verbessert und es soll sichergestellt werden, dass Anrufe auf 0800er-Nummern immer kostenlos sind, unabhängig vom Anschluss oder dem Abonnement des Anrufers. Stellungnahmen können bis am 17. April 2014 eingereicht werden.

Der Entwurf der neuen Verordnung über die Internet-Domains sieht eine Trennung der Funktion der Registry oder Registerbetreiberin (Verwaltung der Datenbank der Websites auf ".ch") und der Registrare (Vermarktung der Domain-Namen ".ch") vor. Das BAKOM hat die Stiftung SWITCH damit beauftragt, die Domain-Namen der Landes-Domain der ersten Ebene ".ch" bis am 31. März 2015 zu verwalten. Bis zu diesem Datum kann SWITCH daher beide Aufgaben gleichzeitig wahrnehmen. Für die Zeit danach muss die Regelung jedoch an das Modell angepasst werden, das sich auf internationaler Ebene durchgesetzt hat. Im neuen, noch auszuschreibenden Mandat wird der Registry die Organisation, die Administration und die zentrale Verwaltung der Domain ".ch" übertragen. Die Registrare werden die Domain-Namen kommerziell vertreiben. Letztere werden den interessierten Personen weiterhin gemäss dem Prioriätsprinzip ("first come, first serve") zugewiesen.

Der Entwurf der VID sieht das Registry-Registrar-Modell auch für die Verwaltung der neuen generischen Domain ".swiss" vor, für die sich der Bund beworben hat. Die Domain-Namen auf ".swiss" müssen die Interessen der schweizerischen Gemeinschaft fördern und stärken. Auch können nur Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder solche, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben, einen Domain-Namen ".swiss" direkt beim BAKOM beantragen. Dieses übernimmt zusammen mit einem Beirat die Funktion der Registry.

Wie es der Bund bei der Erweiterung ".swiss" getan hat, können auch andere schweizerische öffentliche Körperschaften bei der Organisation ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), die weltweit für das Adressierungs- und Namensgebungssystem verantwortlich ist, die Zuteilung einer generischen Erweiterung der ersten Ebene beantragen. Der Entwurf der VID sieht auch Bestimmungen über die Verwaltung allfälliger neuer Erweiterungen vor.

Grundversorgung und Konsumentenschutz

In einer anderen Verordnung vorgesehen ist insbesondere eine Verdoppelung der Zugangsgeschwindigkeit zum Internet in der Grundversorgung der Swisscom. Seit dem 1. März 2012 beträgt die Downloadrate (vom Netz zu den Nutzer/innen) mindestens 1000 kbit/s und die Uploadrate 100 kbit/s. In Zukunft soll die Zugangsgeschwindigkeit demnach auf 2000/200 kbit/s erhöht werden. Der Höchstbetrag von Fr. 55.– pro Monat (exkl. MwSt.) für einen Anschluss mit einer solchen Internetverbindung bleibt unverändert.

Im Entwurf wird auch der Konsumentenschutz im Bereich der Mehrwertdienste durch eine Verschärfung der Bestimmungen über die Preisangaben verbessert. So muss der Preis für eine über das Internet angebotene Dienstleistung klar und in unmittelbarer Nähe zu derjenigen Stelle angezeigt werden, an welcher die Konsumentinnen und Konsumenten für die Annahme des Angebots klicken müssen. Zudem können Telekommunikationsanbieter keine Zusatzkosten mehr zu den angegebenen Preisen verlangen, z. B. für die Verbindungsherstellung zu einer Mehrwertdienstnummer oder für die Dauer eines solchen Anrufs. Anrufe auf 0800er-Nummern werden somit wirklich kostenlos, unabhängig davon, ob man sie von einem Festanschluss oder vom Mobiltelefon tätigt.

Ausnahme von der Meldepflicht für Anbieter von Fernmeldediensten

Anbieter von Fernmeldediensten mit einem Jahresumsatz von unter Fr. 500'000 müssen sich dem Verordnungsentwurf zufolge in Zukunft nicht mehr beim BAKOM anmelden, unter der Voraussetzung jedoch, dass sie weder Adressierungselemente noch Funkkonzessionen benützen und auch nicht auf Zugangsdienstleistungen marktbeherrschender Anbieter zurückgreifen. Diese Ausnahmebestimmung dürfte für rund hundert der heute 450 registrierten Anbieter gelten. Auf den Umsatz umgerechnet würde dies nur gerade 0,1 Prozent des Schweizer Telekommunikationsmarktes betreffen.


Adresse für Rückfragen

Medienstelle BAKOM, 032 327 55 50



Herausgeber

Bundesamt für Kommunikation
http://www.bakom.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-51990.html