Klage gegen Bundesrat Christoph Blocher

Bern, 26.05.2006 - Gegen Bundesrat Blocher wurde eine Klage wegen Verleumdung, evtl. üble Nachrede, evtl. Beschimpfung sowie Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28ff ZGB eingereicht. Die Klage steht in Zusammenhang mit der Ansprache von Bundesrat Blocher an der Albisgüetli-Tagung der SVP Zürich vom 20. Januar 2006. Dabei hatte Bundesrat Blocher am Beispiel zweier Albaner kritisiert, dass diese in Albanien wegen verschiedener schwerer Delikte gesucht würden, gleichzeitig aber in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, weshalb deren Auslieferung nicht mehr möglich erscheint.

Im Februar 2004 sind die beiden Albaner in die Schweiz eingereist und auf Ersuchen Albaniens sofort in Auslieferungshaft genommen worden. Anfang März 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge die Asylanträge der beiden Albaner erstinstanzlich ab. Das Bundesamt für Justiz hat im April 2004 erstmals entschieden, die beiden Albaner auszuliefern, wobei der definitive Ausgang des Asylverfahrens vorbehalten worden war. Das Schweizerische Bundesgericht hat diesen Auslieferungsentscheid am 8. Juli 2004 aufgehoben und zur Ergänzung an das Bundesamt zurückgewiesen. Bevor das Bundesamt für Justiz die von Bundesgericht geforderten Abklärungen abschliessen konnte, hat die Schweizerische Asylrekurskommission den beiden Albanern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weshalb diese auch umgehend aus der Auslieferungshaft entlassen werden mussten. Das Bundesamt für Justiz hat in der Folge, gestützt auf die erfolgten weiteren Abklärungen, nochmals einen erstinstanzlichen Auslieferungsentscheid getroffen, diesmal unter Vorbehalt eines Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2005 aufgehoben, weil vor der neuerlichen Prüfung der Auslieferungsfrage vorerst die Flüchtlingseigenschaft aufzuheben sei.

Die vorliegende Strafklage bezieht sich auf Äusserungen von Bundesrat Blocher an der Albisgüetli Rede, im Parlament und im Internet. Derartige amtliche Aussagen unterliegen der Immunität; eine allfällige Strafverfolgung bedarf deshalb vorgängig einer Ermächtigung der Eidgenössischen Räte.


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