Kostentragungspflicht der Bilanzgruppen soll gesetzlich verankert werden

Bern, 21.05.2014 - Der Bundesrat befürwortet die parlamentarische Initiative 13.467, mit der die Kostentragungspflicht der Bilanzgruppen für die Ausgleichsenergie gesetzlich verankert werden soll. In seiner Stellungnahme zur neuen Gesetzesverordnung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass durch die explizite Nennung der Kostenpflichtigen für Ausgleichsenergie im Stromversorgungsgesetz (StromVG) Rechtssicherheit für die seit 2009 gängige Praxis geschaffen werde.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anlastung von individuellen Kosten bei der Stromversorgung hatte in der Vergangenheit zu einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht geführt (In seinem Urteil vom 2. Mai 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Stromversorgungsgesetz das Ausspeiseprinzip statuiert und Bilanzgruppen im Stromversorgungsgesetz nicht explizit als Zahlungspflichtige vorgesehen sind). Ziel der von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates lancierten Parlamentarischen Initiative 13.467 (Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung) ist es daher, Rechtssicherheit zu schaffen und die bisherige auf Verordnungsebene enthaltene Regelung für die Kostenanlastung der Ausgleichsenergie auf Gesetzesstufe zu verankern.

Die individuelle Anlastung ist nicht neu, sondern seit 2009 gängige Praxis, die im Einklang mit dem bisherigen Branchenverständnis steht. Sie stützte sich bisher auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 26 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollen die Bilanzgruppen in einem neuen Artikel 15a im StromVG explizit als Kostenträger genannt werden. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass ohne explizite Verpflichtung der Bilanzgruppen, die Ausgleichsenergie zu zahlen, die Versorgungssicherheit sowie der sichere Netzbetrieb in der Schweiz gefährdet sein könnten. Ohne die individuelle Zuweisung der Kosten an die Bilanzgruppen würde für diese der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne wegfallen und der Bedarf an Regelenergie massiv steigen. Mit der in der parlamentarischen Initiative vorgesehenen Gesetzesänderung werde somit eine wichtige Grundlage für die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung in der Schweiz geschaffen.

Für den stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden, wie bezogen wird. Die Bilanzgruppen erstellen bis spätestens am Vortag Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und -lieferungen (Fahrpläne) und reichen diese der nationalen Netzgesellschaft ein. Wird in der Regelzone Schweiz am Tag der Abwicklung mehr Strom bezogen als eingespeist - oder umgekehrt weniger bezogen als eingespeist -, gleicht die nationale Netzgesellschaft diese Abweichungen mit dem Abruf von Regelenergie („Reserveenergie") aus. Am Tag nach der Abwicklung beginnt die Abrechnung der Differenzen zwischen Fahrplan und effektiver Stromlieferung (Berechnung der sogenannten „Ausgleichsenergie"). Hat die Bilanzgruppe mehr Strom bezogen als mit dem Fahrplan angemeldet, stellt ihr die nationale Netzgesellschaft die Ausgleichsenergie in Rechnung. Hat die Bilanzgruppe weniger Strom bezogen als angemeldet, erhält sie eine Gutschrift. Die nationale Netzgesellschaft legt die Preise der Ausgleichsenergie je Viertelstunde so fest, dass sie gegenüber den Marktpreisen unvorteilhaft sind. Damit besteht für die Bilanzgruppen ein Anreiz, ihre Prognosen möglichst einzuhalten.


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