Rückerstattung des Netzzuschlags 2014: Stromintensive Unternehmen müssen sich bis 30. Juni 2014 beim BFE melden

Bern, 30.05.2014 - Stromintensive Unternehmen können sich für 2014 vom Netzzuschlag befreien lassen, wenn sie eine bestimmte Energieintensität und einen minimalen Rückerstattungsbetrag aufweisen. Die betroffenen Unternehmen müssen sich bis 30. Juni 2014 beim Bundesamt für Energie melden und sich verpflichten, bis Ende Jahr eine Zielvereinbarung einzugehen. Das entsprechende Formular ist auf der Internetseite des BFE verfügbar.

Mit den per 1. April 2014 in Kraft gesetzten Bestimmungen der Energieverordnung wurden unter anderem auch die Vollzugsmodalitäten für die Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Unternehmen neu geregelt.

Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 10% ihrer Bruttowertschöpfung können sich künftig den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstatten lassen. Bei Elektrizitätskosten zwischen mindestens 5% und weniger als 10% der Bruttowertschöpfung wird der bezahlte Netzzuschlag teilweise zurückerstattet. Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs per Gesuch beantragt werden. Bedingungen sind, dass der Rückerstattungsbetrag mindestens 20'000 Franken beträgt und sich das Unternehmen in einer Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichtet.

Um eine Rückerstattung für den im Übergangsjahr 2014 bezahlten Netzzuschlag beantragen zu können, müssen sich die Unternehmen gegenüber dem BFE bis 30. Juni 2014 verpflichten die notwendige Zielvereinbarung bis spätestens am 31. Dezember 2014 einzureichen. Das entsprechende Formular ist auf der Internetseite des BFE verfügbar. Die Zielvereinbarung muss zwingend mit Unterstützung einer der beiden vom Bund beauftragten Organisationen Cleantech Agentur Schweiz (act) oder Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) erarbeitet werden.

Netzzuschlag
Seit 2009 bezahlen alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten pro verbrauchte Kilowattstunde Strom einen Netzzuschlag zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien mittels KEV (Kostendeckende Einspeisevergütung). Das gesetzliche Maximum des Netzzuschlags liegt gemäss revidiertem Energiegesetz neu bei 1,5 Rappen/kWh (davon fliessen 1,4 Rappen in die KEV, die Finanzierung der wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, in die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermieprojekte und die Vollzugskosten. 0,1 Rappen werden zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen verwendet). 2014 bezahlen die Stromkonsumentinnen und -konsumenten aber effektiv erst 0,6 Rappen/kWh (0,5 Rappen/kWh für KEV und die weiteren Massnahmen sowie 0,1 Rappen/kWh für Gewässerschutzmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 058 462 56 75 / 079 763 86 11



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Bundesamt für Energie
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