Quatur: Grundsatzentscheid im ‘Ndrangheta- Verfahren

Bern, 25.06.2014 - Nach eingehender Analyse entscheidet Bundesanwalt Michael Lauber über das weitere Vorgehen im Fall Quatur: Der Vorwurf der kriminellen Organisation gilt nach wie vor für vier Personen. Die Anklageerhebung vor Bundesstrafgericht wird bis Ende 2014 angestrebt. Die übrigen neun Beschuldigten sollen sich wegen Betäubungsmittelhandel und illegalem Waffenhandel verantworten. Diesbezüglich sind verschiedene strafprozessuale Verfahrenserledigungen vorgesehen. Hinsichtlich im Inland erhobener Telefonkontrollen werden die formellen Vorgaben des Bundesstrafgerichts umgesetzt.

Der Bundesanwalt hat mit dem für das Controlling zuständigen Stellvertretenden Bundesanwalt sowie mit der Verfahrens- und Zweigstellenleitung im Tessin eine umfassende Analyse des gesamten Verfahrenskomplexes vorgenommen. Die Analyse beschränkte sich nicht nur auf die vom Gericht geforderten Verbesserungen. Es wurden verschiedenste Risiken abgewogen und Szenarien durchgesprochen. 

Leitgedanke des nun erfolgten Gesamtentscheides ist das Beschleunigungsgebot, die realistische Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Artikel 260ter, die Verarbeitung der Vorgaben des Entscheides des Bundesstrafgerichtes sowie die Einschätzung der gesamten Prozesssituation.

Der Gesamtentscheid basiert auf allen Instrumenten, die der Strafprozess zur Verfügung stellt.

Gegen den mutmasslichen Haupttäter, der beschuldigt wird, über eine eigene kriminelle Organisation in der Schweiz insbesondere schwere Geldwäscherei, schwere Betäubungsmitteldelikte, Wucher und illegale Waffengeschäfte abgewickelt zu haben, sowie die drei engsten Mittäter seines Umfeldes wird die Anklageerhebung wegen dieser Vorwürfe bis Ende Jahr vor Bundesstrafgericht angestrebt. Der Vorwurf der kriminellen Organisation (Mitgliedschaft oder Unterstützung) gegen die übrigen neun der insgesamt 13 Beschuldigten wird eingestellt werden. Die anderen Vorwürfe (schwerer Betäubungsmittelhandel und illegaler Waffenhandel) gegen diese neun Beschuldigten werden aufrechterhalten und mittels ordentlichen Verfahren, abgekürzten Verfahren und Strafbefehl als Zusatzstrafe erledigt.

Die formellen Vorgaben des Bundesstrafgerichts hinsichtlich der Telefonkontrollen werden umgesetzt. Aufgrund der Vorgaben des Rechtshilfegesetzes finden diese Vorgaben keine Anwendung auf im Ausland erhobene und formalisierte Telefonkontrollen. 


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