Bundesrat beschliesst Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Bern, 25.06.2014 - Die finanziellen Mittel für die Stilllegung der Kernanlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle müssen von den Betreibern der Kernanlagen zeitgerecht und in ausreichender Höhe bereit gestellt werden. Um dies sicherzustellen, hat der Bundesrat heute eine Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) beschlossen. Er passt darin die Berechnungsgrundlagen für die jährlichen Beiträge an, welche die Betreiber in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke einzahlen müssen. Neu wird zudem ein Sicherheitszuschlag von 30 % auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten erhoben. Die neuen Regeln treten per 1. Januar 2015 in Kraft.

Die Kosten für die Stilllegung der Kernanlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme sind gemäss Kernenergiegesetz durch die Betreiber zu tragen. Sie leisten dazu jährliche Beiträge in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen sowie in den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre berechnet, letztmals im Jahr 2011 (Kostenstudie 2011).

Da die Kostensteigerungen in den letzten rund 10 Jahren höher waren als angenommen und auch die angestrebten Anlagerenditeziele nicht erreicht werden konnten, droht in beiden Fonds eine Finanzierungslücke. Damit verbunden ist das Risiko für den Bund, für die fehlenden Mittel aufkommen zu müssen, falls die Betreiber ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen können. Der Bundesrat will dieses Risiko mit der heute beschlossenen Revision der SEFV reduzieren.

Die Änderungen der Revision (Einführung eines Sicherheitszuschlags auf den berechneten Kosten, Anpassung von Anlagerendite und Teuerungsrate sowie Verlängerung der Beitragspflicht) wurden in der Vernehmlassung, die vom 21. August bis 22. November 2013 durchgeführt wurde, von einer Mehrheit der 78 Stellungnehmenden grundsätzlich begrüsst. Uneinigkeit herrscht allerdings vor allem über die Höhe des Sicherheitszuschlags. Einige möchten gänzlich auf einen Sicherheitszuschlag verzichten, anderen ist der Zuschlag zu hoch oder zu tief. Die detaillierten Ergebnisse der Vernehmlassung sind in einem separaten Bericht verfügbar (siehe Link).

Wesentliche Änderungen: Sicherheitszuschlag und längere Beitragspflicht

Anpassung der Beitragsberechnung und Sicherheitszuschlag: Die Kostenstudien der Jahre 2001, 2006 und 2011 zeigen einen erheblichen Anstieg der Kosten für die Stilllegung und Entsorgung. Weitere Kostensteigerungen in den nächsten Jahren sind nicht auszuschliessen. Angesichts dieser Unsicherheiten hält der Bundesrat an der Einführung eines pauschalen Sicherheitszuschlages von 30% auf den in den Kostenstudien berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest. Um den bisherigen Rendite-Entwicklungen der beiden Fonds und den künftigen Rendite-Erwartungen Rechnung zu tragen, legt der Bundesrat zudem eine Teuerungsrate von 1.5 % und eine langfristige Nominalrendite (Anlagerendite) von 3.5 % fest. Diese drei Parameter (Sicherheitszuschlag, Teuerungsrate und Anlagerendite) werden nach Vorliegen künftiger Kostenstudien (nächste Kostenstudie 2016) überprüft und wenn nötig angepasst.

Beitragsdauer: Die Dauer der Beitragspflicht für beide Fonds endet neu mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage und damit rund 15-20 Jahre nach der endgültigen Ausserbetriebnahme.

Vorzeitige Ausserbetriebnahme: Im Juni und September 2013 hatten National- und Ständerat die Motion UREK-N 13.3285 "Förderung der freiwilligen Stilllegung älterer Kernanlagen" angenommen. Der Bundesrat setzt die Forderungen dieser Motion in der revidierten SEFV um. Wenn ein Betreiber sein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb nimmt, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, wird er bei der Berechnung der Beiträge künftig gleich behandelt, wie wenn er sein Werk erst nach 50 Betriebsjahren ausser Betrieb genommen hätte.

Neue Jahresbeiträge ab 2015

Die Kommission der beiden Fonds wird Ende 2014 die künftig geschuldeten Jahresbeiträge, gestützt auf die neuen Bestimmungen, verfügen.

Der Stilllegungsfonds besteht seit 1984. Er bezweckt, die Kosten für die Stilllegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle zu decken. Die Stilllegungskosten der fünf schweizerischen Kernkraftwerke und des ZWILAG betragen gemäss Kostenstudie 2011 2,974 Milliarden Franken. Ende 2012 betrug das angesammelte Fondskapital 1,531 Milliarden Franken.

Der Entsorgungsfonds besteht seit 2000. Er bezweckt, die Kosten für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes zu decken. Die Entsorgungskosten betragen gemäss Kostenstudie 2011 15,970 Milliarden Franken. Die während des Betriebs anfallenden Entsorgungskosten werden durch die Betreiber direkt bezahlt. Bis 2012 waren dies rund 5,1 Milliarden Franken. Bis zur Ausserbetriebnahme aller Kernkraftwerke werden es 7,5 Milliarden Franken sein. Der Entsorgungsfonds deckt die verbleibenden 8,4 Milliarden Franken. Ende 2012 betrug das angesammelte Fondskapital 3,220 Milliarden Franken.

Die Kosten für die Entsorgung sind nach dem Verursacherprinzip im Preis des Nuklearstroms inbegriffen. Pro Kilowattstunde betrug die Abgabe bisher im langjährigen Mittel 0,8 bis 0,9 Rappen (Preisstand 2011).


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