WEKO: Die VRSG AG muss ihre Beschaffungen nicht ausschreiben

Bern, 11.07.2014 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) empfiehlt den öffentlichen Aktionären der Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen (VRSG) sicherzustellen, dass die VRSG gegenüber ihren Konkurrenten von keinerlei staatlichen Wettbewerbsvorteilen profitiert. Wenn sich die Aktionäre gegenüber der VRSG wettbewerbsneutral verhalten und ihre Aufträge nach den Regeln des Beschaffungsrechts vergeben, muss die VRSG ihre Aufträge nicht öffentlich ausschreiben.

Die VRSG ist als Aktiengesellschaft organisiert und hat den Zweck, Informatikanwendungen für Stadt-, Gemeinde- und Kantonsverwaltungen zu entwickeln und zu verkaufen sowie diese Anwendungen zu betreiben und zu unterhalten. Sämtliche Aktien der VRSG werden von Kantonen, Städten und Gemeinden gehalten. Ein Konkurrent hat sich in den Medien und bei der WEKO darüber beschwert, dass die VRSG als öffentliches Unternehmen ihre Aufträge nicht öffentlich ausschreibt.

Die WEKO ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung des Binnenmarktgesetzes (BGBM) und kann in dieser Eigenschaft Empfehlungen abgeben, Gutachten erstellen und Beschwerde führen. Das BGBM sieht unter anderem vor, dass Träger öffentlicher Aufgaben umfangreiche Beschaffungen öffentlich ausschreiben. Die WEKO prüfte, ob die VRSG in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt und ausschreibepflichtig ist.

Nach Auffassung der WEKO ist ein Träger öffentlicher Aufgaben im Eigentum des Gemeinwesens bei seinen Beschaffungen nur dann ausschreibepflichtig, wenn er mit seinen Leistungen nicht im Wettbewerb steht. Indem die VRSG an öffentlichen Ausschreibungen sowohl ihrer Aktionäre als auch anderer Gemeinwesen teilnimmt, muss sie sich regelmässig im Ausschreibungswettbewerb behaupten. Es haben sich keine Hinweise auf relevante Wettbewerbsvorteile der VRSG aufgrund ihrer staatlichen Trägerschaft ergeben.

Die WEKO empfiehlt den öffentlichen Aktionären, sich gegenüber der VRSG wettbewerbsneutral zu verhalten. Die VRSG soll gegenüber ihren Konkurrenten von keinerlei staatlichen Wettbewerbsvorteilen profitieren. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Aktionäre der VRSG ihre Aufträge im Tätigkeitsgebiet der Verwaltungsrechenzentrum AG weiterhin nach den Regeln des Beschaffungsrechts vergeben. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, ist die VRSG nach Auffassung der WEKO nicht dem BGBM unterstellt und deshalb nicht ausschreibepflichtig.


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