Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten: Ergebnisse der Vernehmlassung

Bern, 20.08.2014 - Der Bundesrat hat heute von den Ergebnissen der Vernehmlassung für das Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG) Kenntnis genommen. Mit diesem neuen Gesetz soll die Motion Lombardi (12.3637) «Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten» umgesetzt werden. Das LadÖG sieht auf nationaler Ebene einen Mindeststandard für die Ladenöffnungszeiten an Werktagen vor. Detailhandelsunternehmen sollen alle die Möglichkeit erhalten, ihre Geschäfte zwischen 6 und 20 Uhr unter der Woche und am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr offenzuhalten. Der Sonntag ist nicht betroffen und die kantonalen Feiertage sind ausgenommen. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung beauftragt, bis Ende 2014 eine Botschaft zu erarbeiten.

Das Vernehmlassungsverfahren für den Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Ladenöffnungszeiten sowie den entsprechenden erläuternden Bericht dauerte vom 19. Februar bis zum 30. Mai 2014. Es gingen 78 Stellungnahmen ein. Die Vorlage für das LadÖG wird von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Dies gilt insbesondere für den Detailhandel, die Vertreter der Konsumentinnen und Konsumenten, den Tourismus sowie die wichtigsten bürgerlichen Parteien (FDP, CVP und SVP). Eine bedeutende Minderheit, namentlich die Mehrheit der Kantone, die Gewerkschaften sowie die linken Parteien, wie die SP, die Grünen und die EVP, lehnen die Vorlage ab. Die Gegner führen als Argumente vor allem den Föderalismus und die Souveränität der Kantone an.

Der Bundesrat sprach sich bereits früher für die Motion aus und bleibt bei dieser Haltung. Er hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, bis Ende 2014 eine Botschaft im Sinne der Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Der Entwurf des LadÖG sieht vor, dass die Detailhändler ihre Geschäfte zwischen 6 und 20 Uhr unter der Woche und am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr offenhalten dürfen. Der Sonntag ist nicht betroffen und die kantonalen Feiertage sind ausgenommen. Die Kantone können - unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes - längere Ladenöffnungszeiten erlauben und Abendverkäufe an Werktagen bzw. Ladenöffnungen an Sonn- und kantonalen Feiertagen genehmigen.


Adresse für Rückfragen

Simon Jäggi, Leiter Ressort Wachstum und Wettbewerbspolitik, SECO, Tel. 058 462 21 18

Sarah Bochud, stv. Leiterin Ressort Wachstum und Wettbewerbspolitik, SECO, Tel. 058 462 21 28



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Der Bundesrat
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