Erleichterungen für Handwerker bei den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften

Bern, 04.09.2014 - Transporte von Material, Ausrüstungen- und Maschinen, welche(s) der Führer oder die Führerin für die Berufsausübung benötigt , sollen neu nicht mehr den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen unterliegen, wenn sie mit Fahrzeugen bis maximal 7,5 Tonnen Gesamtgewicht und innerhalb von 100 km um den Unternehmensstandort erfolgen. Von dieser Erleichterung profitieren insbesondere Handwerker.

Aktuell sind Führerinnen oder Führer von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt(zugs)gewicht bis 7,5 Tonnen nur dann von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen, wenn sie keine gewerblichen Sachentransporte durchführen (private Fahrten). Im Schweizerischen Binnenverkehr gibt es noch Ausnahmen für Fahrzeugkombinationen mit einem Zugfahrzeug bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und leichte Sattelschlepper bis 5 Tonnen Gesamtgewicht des Zuges.

Neu sollen Transporte von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die von den Fahrzeugführenden zur Berufsausübung benötigt werden, vom Geltungsbereich der Chauffeurverordnung (ARV1) ausgenommen werden, wenn das Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination 7,5 Tonnen nicht übersteigt, das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Fahrzeugführenden darstellt und der Transport innerhalb eines Umkreises von maximal 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens erfolgt.

Von dieser Erleichterungen profitieren insbesondere Handwerker, da damit auch die Wettbewerbsbedingungen zwischen der Schweiz und der EU angeglichen werden. Eine identische Regelung gilt in der EU ab März 2015.

Die Anhörung zu dieser und weiteren Verordnungsänderungen startet heute und dauert bis zum 4. November 2014.

 


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