Umsetzung der Prämienkorrektur

Bern, 12.09.2014 - Der Bundesrat hat die Verordnung verabschiedet, die eine Teilkorrektur der in gewissen Kantonen seit dem Inkrafttreten des KVG zu viel bezahlten Krankenkassenprämien ermöglichen soll. Den Versicherten von 9 Kantonen wird in den Jahren 2015 bis 2017 ein Betrag von insgesamt 800 Millionen Franken rückerstattet. Er wird zu gleichen Teilen von den Versicherern, dem Bund und den Versicherten derjenigen Kantone finanziert, in denen zwischen 1996 und 2013 zu wenig Prämien bezahlt wurden. Die Verordnung über die Prämienkorrektur regelt die Umsetzung der vom Parlament im März verabschiedeten Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).

Zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013  sind in den Kantonen Ungleichgewichte zwischen den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Kosten für die medizinischen Leistungen entstanden. In gewissen Kantonen war das Verhältnis der Prämien zu den Kosten tiefer als in anderen Kantonen. Im März 2014 entschied sich das Parlament für einen Teilausgleich dieser Ungleichgewichte im Umfang von insgesamt 800 Millionen Franken.

Der Bund bezahlt seinen Anteil von 266 Millionen Franken in drei Jahrestranchen zwischen 2015 und 2017. Die Versicherer bezahlen ihren Anteil Ende 2016. Sie finanzieren ihren Beitrag entweder aus ihren Reserven, sofern diese ausreichen, oder mit einem Einmalzuschlag auf die Prämien der Versicherten. Das letzte Drittel wird von den Versicherten finanziert, die in denjenigen Kantonen wohnhaft sind, in denen zu wenig Prämien bezahlt wurden.

Kantone, die den Zuschlag zahlen müssen
Die Versicherten von 13 Kantonen (BE, LU, UR, OW, NW, GL, SO, BL, SH, AR, SG, VS und JU) werden während höchstens drei Jahren einen Prämienzuschlag zahlen müssen. Dieser kann je nach Kanton unterschiedlich sein, wird aber den jährlich an die Bevölkerung rückverteilten Ertrag der Lenkungsabgaben nicht übersteigen. Der Zuschlag wird vom Bundesamt für Gesundheit jedes Jahr festgelegt und beträgt 2015 für alle Kantone Fr. 62.40, mit Ausnahme der Kantone Wallis (Fr. 56.40) und St. Gallen (Fr. 9.00), die einen tieferen Betrag bezahlen werden. Die Versicherer weisen diesen Zuschlag auf der ordentlichen Prämienrechnung klar aus.

Kantone, die einen Betrag zurückerhalten
Die Versicherten mit Wohnsitz in den Kantonen ZH, ZG, FR, AI, GR, TG, TI, VD und GE erhalten im Juni 2015 einen ersten Betrag zurück. Dieser kann von ihrer Prämie abgezogen oder separat ausbezahlt werden. Der Betrag kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen und wird erst im Februar 2015 bekannt sein, da die als Berechnungsgrundlage dienende Anzahl der Versicherten erst zu diesem Zeitpunkt bekannt sein wird. Die Beträge, welche zurück bezahlt werden, können gemäss Schätzungen stark variieren;  sie werden in den Kantonen, in welchen die Versicherten am meisten erhalten, über die drei Jahre insgesamt bei einigen hundert Franken pro Versicherten liegen und in den Kantonen, in welchen die Versicherten am wenigsten erhalten, bei einigen Franken.

Vier Kantone (SZ, BS, AG und NE) sind von der Prämienkorrektur nicht betroffen, da die zu wenig bezahlten Prämien vernachlässigbar sind.

Für jedes einzelne Jahr der Korrektur (2015 bis 2017) ist der Wohnsitz der versicherten Person ausschlaggebend. Die Kantonswechsel, die vor dem 1. Januar 2015 oder während der Jahre der Korrektur erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Die Korrektur ist für alle Versicherten eines Kantons gleich, unabhängig von ihrem Versicherer, ihrem Alter, ihrer Franchise oder ihrem Versicherungsmodell.


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